Ratgeber
Wassergefährdende Stoffe: Anzeige, Pflichten und praktische Umsetzung
Wer im Betrieb Öle, Lösemittel, Säuren oder Reiniger lagert, betreibt schnell eine Anlage im Sinne der AwSV. Dieser Leitfaden zeigt, wann die Verordnung greift, wann Sie eine Anzeige brauchen und welche Pflichten ab welcher Gefährdungsstufe gelten.
Für Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen oder verwendet werden, gilt die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Welche Pflichten Sie treffen, hängt von der Gefährdungsstufe A bis D ab, und die ergibt sich aus Wassergefährdungsklasse und Volumen der Anlage (§ 39 AwSV). Oberirdische Anlagen sind ab Stufe B prüfpflichtig. Wer eine solche Anlage errichten oder wesentlich ändern will, muss das mindestens sechs Wochen vorher bei der Wasserbehörde anzeigen (§ 40).
Alle Aussagen auf dieser Seite geben die jeweils genannte Vorschrift wieder. Wo wir eine Empfehlung aus unserer Praxis geben, steht das ausdrücklich dabei.
Gilt die AwSV für Ihren Betrieb?
Die AwSV gilt für selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder im gewerblichen Bereich verwendet werden (§ 2 Abs. 9). Ein Regal mit Kanistern im Werkstattlager ist damit ebenso eine Anlage wie ein Tank oder ein Abfüllplatz. Nicht erfasst sind Anlagen, die nicht ortsfest benutzt werden (§ 1 Abs. 2).
Die Wassergefährdungsklasse bestimmen
Die AwSV stuft Stoffe und Gemische als nicht wassergefährdend oder in eine von drei Klassen ein (§ 3 Abs. 1): WGK 1 schwach, WGK 2 deutlich und WGK 3 stark wassergefährdend. Einige Stoffe gelten als „allgemein wassergefährdend" und bekommen keine Klasse, darunter Gülle, Jauche, Silagesickersaft und feste Gemische (§ 3 Abs. 2). Anlagen mit solchen Stoffen werden keiner Gefährdungsstufe zugeordnet (§ 39 Abs. 11).
Die WGK eines Produkts steht in deutschen Sicherheitsdatenblättern in der Regel in Abschnitt 15 bei den nationalen Vorschriften. Für Einzelstoffe hilft die Datenbank Rigoletto des Umweltbundesamts. In einem vollständigen Gefahrstoffkataster ist die WGK je Produkt bereits erfasst.
Gefährdungsstufe A bis D
Betreiber ordnen jede Anlage einer Gefährdungsstufe zu (§ 39 Abs. 1). Bei Flüssigkeiten zählt das Volumen, bei Gasen und Feststoffen die Masse.
| Volumen (m³) oder Masse (t) | WGK 1 | WGK 2 | WGK 3 |
|---|---|---|---|
| bis 0,22 m³ bzw. 0,2 t | A | A | A |
| über 0,22 m³ bzw. 0,2 t bis 1 | A | A | B |
| über 1 bis 10 | A | B | C |
| über 10 bis 100 | A | C | D |
| über 100 bis 1.000 | B | D | D |
| über 1.000 | C | D | D |
Drei Regeln aus § 39 entscheiden in der Praxis über das Ergebnis:
- Bei einem Fass- und Gebindelager zählt die Summe der Rauminhalte aller Behälter, für die das Lager ausgelegt ist, nicht der Bestand an einem Stichtag (Abs. 3).
- Lagern Stoffe verschiedener Klassen zusammen, ist die höchste WGK maßgebend, sofern ihr Anteil mehr als 3 Prozent des Gesamtinhalts beträgt. Sonst gilt die nächstniedrigere Klasse (Abs. 10).
- Bei Abfüllanlagen zählt der größere Wert aus dem Rauminhalt bei zehn Minuten größtem Volumenstrom und dem mittleren Tagesdurchsatz (Abs. 4).
Wann eine Anzeige nötig ist
Anzeigepflichtig ist, wer eine nach § 46 Abs. 2 oder 3 prüfpflichtige Anlage errichten oder wesentlich ändern will oder Maßnahmen plant, die die Gefährdungsstufe ändern. Die Anzeige muss der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich vorliegen (§ 40 Abs. 1). Prüfpflichtig sind außerhalb von Schutzgebieten oberirdische Anlagen ab Stufe B und unterirdische Anlagen ab Stufe A (Anlage 5).
Was in die Anzeige gehört
Die Anzeige enthält Angaben zu Betreiber, Standort und Abgrenzung der Anlage, zu den wassergefährdenden Stoffen, zu bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen und zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage wichtig sind (§ 40 Abs. 2). Zuständig ist die Wasserbehörde, in den Flächenländern in der Regel die untere Wasserbehörde beim Kreis oder bei der kreisfreien Stadt. Viele Länder bieten Formulare oder Online-Verfahren an.
Ausnahmen und Betreiberwechsel
Keine Anzeige ist nötig, wenn für die Anlage eine Eignungsfeststellung nach § 63 Wasserhaushaltsgesetz beantragt wird oder wenn sie in einem anderen Zulassungsverfahren geprüft wird, das auch die Anforderungen der AwSV abdeckt (§ 40 Abs. 3). Wechselt der Betreiber einer prüfpflichtigen Anlage, etwa bei der Übernahme eines Betriebs, muss der neue Betreiber das unverzüglich schriftlich anzeigen (§ 40 Abs. 4).
Die Stilllegung ist in § 40 nicht als Anzeigefall genannt. Bei oberirdischen Anlagen der Stufen C und D steht aber eine Sachverständigenprüfung an (Anlage 5). Außerdem muss der Betreiber die Stoffe entfernen, soweit das technisch möglich ist, und die Anlage gegen missbräuchliche Nutzung sichern (§ 17 Abs. 4). Landesrecht kann weitere Meldungen verlangen; im Zweifel fragen Sie bei der Wasserbehörde nach.
Pflichten nach Gefährdungsstufe
Einige Pflichten gelten für jede Anlage, andere erst ab einer bestimmten Stufe. Die Übersicht gilt für oberirdische Anlagen mit flüssigen Stoffen außerhalb von Schutzgebieten.
| Pflicht | Rechtsgrundlage | Gilt für |
|---|---|---|
| Anlage dicht, standsicher und widerstandsfähig; Undichtheiten schnell erkennbar | § 17 | alle Anlagen |
| Rückhalteeinrichtung, flüssigkeitsundurchlässig und ohne Abläufe | § 18, für Gebindelager § 31 | alle Anlagen; Erleichterung für WGK 1 bis 1.000 Liter |
| Dichtheit und Sicherheitseinrichtungen regelmäßig selbst kontrollieren | § 46 Abs. 1 | alle Anlagen |
| Anlagendokumentation führen | § 43 Abs. 1 | alle Anlagen |
| Unterlagen für Prüfung und Fachbetrieb zusätzlich bereithalten | § 43 Abs. 2 | prüfpflichtige Anlagen |
| Merkblatt nach Anlage 4 gut sichtbar anbringen | § 44 Abs. 4 | Stufe A |
| Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Notfallplan | § 44 Abs. 1 | ab Stufe B |
| Betriebspersonal vor Aufnahme der Tätigkeit und mindestens jährlich unterweisen, dokumentiert | § 44 Abs. 2 | ab Stufe B |
| Anzeige vor Errichtung oder wesentlicher Änderung | § 40 | ab Stufe B |
| Sachverständigenprüfung vor Inbetriebnahme | § 46 Abs. 2, Anlage 5 | ab Stufe B |
| wiederkehrende Prüfung alle fünf Jahre | § 46 Abs. 2, Anlage 5 | ab Stufe C |
| Errichten, Innenreinigen, Instandsetzen und Stilllegen nur durch zertifizierten Fachbetrieb | § 45 Abs. 1 | ab Stufe C, in Wasserschutzgebieten ab Stufe B |
| Austritt in nicht nur unerheblicher Menge unverzüglich der Behörde oder Polizei melden | § 24 Abs. 2 | alle Anlagen |
In Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten gelten die strengeren Prüffristen nach Anlage 6: Oberirdische Anlagen werden ab Stufe B alle fünf Jahre geprüft, unterirdische Anlagen alle 30 Monate. Für Heizölverbraucheranlagen und Eigenverbrauchstankstellen sieht die AwSV Sonderregeln vor.
Fass- und Gebindelager: die Regeln für Werkstatt und Lager
Die meisten Handwerks- und Gewerbebetriebe lagern wassergefährdende Stoffe in Fässern, Kanistern und IBC-Containern. Als Fass- und Gebindelager gelten Lageranlagen für ortsbewegliche Behälter mit höchstens 1,25 m³ Einzelvolumen (§ 2 Abs. 10). Für sie gilt § 31: Die Stoffe müssen in dicht verschlossenen Behältern lagern, die gefahrgutrechtlich zugelassen oder gegen die Flüssigkeit beständig und gegen Beschädigung geschützt sind, im Freien auch gegen Witterung (Abs. 1). Die Rückhalteeinrichtung bemisst sich nach dem maßgebenden Gesamtvolumen (Abs. 2):
| Maßgebendes Volumen der Anlage | Erforderliches Rückhaltevolumen |
|---|---|
| bis 100 m³ | 10 % des Gesamtvolumens, mindestens der Rauminhalt des größten Behälters |
| über 100 bis 1.000 m³ | 3 %, mindestens 10 m³ |
| über 1.000 m³ | 2 %, mindestens 30 m³ |
Für Gebinde bis 20 Liter Einzelvolumen und für restentleerte Behälter genügt eine flüssigkeitsundurchlässige Fläche ohne festgelegtes Rückhaltevolumen, wenn ausgelaufene Stoffe schnell aufgenommen und mit einfachen betrieblichen Mitteln gefahrlos beseitigt werden können (Abs. 3).
Für die Frage, welche Gefahrstoffe in einem Lager nebeneinander stehen dürfen, gilt zusätzlich das Gefahrstoffrecht. Die Regeln dazu stehen in unserem Ratgeber zur Zusammenlagerung nach TRGS 510.
Zwei Betriebsanweisungen, zwei Rechtsgrundlagen
Die Betriebsanweisung nach § 44 AwSV ist nicht dieselbe wie die Betriebsanweisung nach § 14 Gefahrstoffverordnung. Die AwSV-Anweisung betrifft die Anlage und schützt Gewässer: Sie enthält einen Überwachungs-, Instandhaltungs- und Notfallplan und legt Sofortmaßnahmen fest, abgestimmt mit den Stellen, die im Notfall beteiligt sind. Die Gefahrstoff-Betriebsanweisung betrifft die Tätigkeit und schützt Beschäftigte; sie folgt der Gliederung der TRGS 555. Ein Ölfasslager in der Werkstatt kann beide erfordern.
Wie Sie eine Gefahrstoff-Betriebsanweisung erstellen, erklärt unser Ratgeber Betriebsanweisungen erstellen. Die Betriebsanweisungen, die custodo als Add-on liefert, sind Betriebsanweisungen nach § 14 GefStoffV, keine AwSV-Betriebsanweisungen.
In sieben Schritten zur Umsetzung
- Erfassen Sie alle Behälter, Tanks, Fässer und Abfüllplätze mit Standort, Stoff und Volumen. Das ist die Grundlage für die Anlagendokumentation nach § 43.
- Ermitteln Sie die WGK jedes Produkts aus dem Sicherheitsdatenblatt, aus Rigoletto oder aus dem Gefahrstoffkataster.
- Legen Sie fest, welche Behälter und Leitungen eine Anlage bilden. Daraus ergibt sich das maßgebende Volumen. Für prüfpflichtige Anlagen verlangt § 43 Abs. 2 eine Dokumentation dieser Abgrenzung.
- Klären Sie, ob der Standort in einem Schutz- oder Überschwemmungsgebiet liegt. Auskunft gibt die Wasserbehörde.
- Bestimmen Sie die Gefährdungsstufe nach § 39 und ordnen Sie die Pflichten aus der Tabelle oben zu.
- Stellen Sie, wo nötig, die Anzeige sechs Wochen vor Baubeginn (§ 40), lassen Sie die Anlage vor Inbetriebnahme prüfen (§ 46) und beauftragen Sie ab Stufe C einen zertifizierten Fachbetrieb (§ 45).
- Dokumentieren Sie im laufenden Betrieb Eigenkontrollen, Unterweisungen, Prüffristen und die Beseitigung von Mängeln.
Unsere Empfehlung: Erst einstufen, dann planen, dann kaufen. Wer die Gefährdungsstufe erst nach dem Einrichten des Lagers klärt, rüstet Auffangwannen oft teuer nach.
Arbeitsliste für Ihren Betrieb
Die Tabelle ordnet jedem Thema die erforderliche Information, den betrieblichen Nachweis und den nächsten Schritt zu. Jede Zeile, in der der Nachweis fehlt, ist eine offene Aufgabe.
| Thema | Erforderliche Information | Betrieblicher Nachweis | Nächster Umsetzungsschritt |
|---|---|---|---|
| Stoffeinstufung | Stoffname, WGK, Aggregatzustand | Sicherheitsdatenblatt, Gefahrstoffkataster | WGK aller Produkte erfassen |
| Anlagenabgrenzung | welche Behälter eine Anlage bilden | Abgrenzung in der Anlagendokumentation | Lagerplätze und Abfüllstellen festlegen |
| Gefährdungsstufe | maßgebendes Volumen oder Masse je Anlage | Mengenberechnung | Stufe nach § 39 festlegen |
| Anzeige | Betreiber, Standort, Abgrenzung, Stoffe, Sicherheitsmaßnahmen | Anzeige mit Eingangsbestätigung | ab Stufe B sechs Wochen vor Errichtung einreichen |
| Rückhaltung | Rückhaltevolumen, Material, Dichtheit | Verwendbarkeitsnachweis der Wanne oder Fläche | Volumen nach § 31 nachrechnen |
| Fachbetrieb | Zertifizierung nach § 62 | Fachbetriebszertifikat | ab Stufe C vor der Auftragsvergabe anfordern |
| Sachverständigenprüfung | Prüfart und Fälligkeit | Prüfbericht | Termin vereinbaren, Mängel fristgerecht beheben |
| Betriebsanweisung | Überwachungs-, Instandhaltungs- und Notfallplan | Betriebsanweisung an der Anlage | ab Stufe B erstellen, bei Stufe A Merkblatt anbringen |
| Unterweisung | Teilnehmende, Inhalte, Datum | Unterweisungsnachweis | jährlich terminieren |
| Schadensfall | Stoff, Menge, Ort, Zeitpunkt | Meldung an die Behörde, Ereignisprotokoll | Bindemittel bereitstellen, Meldeweg festlegen |
| Stilllegung | Zeitpunkt, Restmengen, Verbleib der Stoffe | Reinigungs- und Entsorgungsnachweis | Stoffe entfernen, Anlage sichern, bei Stufe C und D Prüfung beauftragen |
Typische Fehler
| Fehler | Warum es ein Problem ist |
|---|---|
| Fässer im selben Raum einzeln betrachtet | Zusammen bilden sie oft eine Anlage mit größerem Volumen und höherer Stufe. |
| Bestand statt Auslegung gerechnet | Bei Gebindelagern zählt das Volumen, für das das Lager ausgelegt ist (§ 39 Abs. 3). |
| Auffangwanne nur nach 10 % bemessen | Mindestens das größte Gebinde muss aufgefangen werden (§ 31 Abs. 2). |
| Anzeige erst nach Baubeginn | § 40 verlangt sechs Wochen Vorlauf; ein Verstoß ist ordnungswidrig (§ 65 Nr. 21). |
| veraltetes Sicherheitsdatenblatt | Eine Rezepturänderung kann die WGK verändern. |
| Unterweisung ohne Nachweis | § 44 Abs. 2 verlangt die Dokumentation; eine fehlende Unterweisung ist ordnungswidrig (§ 65 Nr. 23). |
Ordnungswidrigkeiten nach § 65 AwSV können nach § 103 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.
Was custodo beiträgt
Grundlage jeder AwSV-Einstufung ist eine vollständige Stoffliste mit WGK und Menge. Genau diese Daten enthält das custodo-Gefahrstoffkataster: je Produkt die Wassergefährdungsklasse, den Mengenbereich und den Lagerort, dazu die Lagerklasse nach TRGS 510. Damit können Sie oder Ihr Fachbetrieb die Anlagen abgrenzen und die Gefährdungsstufen bestimmen.
Den Festpreis für Ihr Kataster berechnen Sie direkt auf der Seite Gefahrstoffkataster erstellen lassen.
Quellen
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), insbesondere § 39, § 40, § 31, § 44 und § 46 mit Anlagen 5 und 6
- § 62 Wasserhaushaltsgesetz (Besorgnisgrundsatz) und § 103 WHG (Bußgelder)
- Rigoletto, Datenbank des Umweltbundesamts zu wassergefährdenden Stoffen
- AwSV-Anzeigeformulare der Hamburger Umweltbehörde als Beispiel für ein Online-Verfahren (behördliche Information)
Zuletzt geprüft und aktualisiert: 22. Oktober 2026 — alle Angaben gegen AwSV und WHG im Wortlaut abgeglichen.
Herausgeber: custodo. Wir erstellen Gefahrstoffkataster mit Wassergefährdungsklasse und Lagerklasse für kleine und mittlere Betriebe, fachlich geprüft und zum Festpreis. custodo auf LinkedIn
Hinweis: Dieser Ratgeber gibt eine praktische Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Zuständigkeiten, Formulare und einzelne Anforderungen regeln die Länder teils unterschiedlich. Verbindlich Auskunft gibt die zuständige Wasserbehörde.
Kurz beantwortet
Häufige Fragen
Was sind wassergefährdende Stoffe?+
Gilt die AwSV auch für kleine Mengen?+
Ab wann muss ich eine Anlage anzeigen?+
Wie groß muss die Auffangwanne für ein Fasslager sein?+
Wie oft wird eine AwSV-Anlage geprüft?+
Was ist zu tun, wenn wassergefährdende Stoffe austreten?+
Was droht bei Verstößen gegen die AwSV?+
Die WGK jedes Produkts, fertig dokumentiert.
Ihr Gefahrstoffkataster mit Wassergefährdungsklasse, Mengenbereich, Lagerort und Lagerklasse. Zum festen Preis, in wenigen Tagen.