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Ratgeber

Wassergefährdende Stoffe: Anzeige, Pflichten und praktische Umsetzung

Wer im Betrieb Öle, Lösemittel, Säuren oder Reiniger lagert, betreibt schnell eine Anlage im Sinne der AwSV. Dieser Leitfaden zeigt, wann die Verordnung greift, wann Sie eine Anzeige brauchen und welche Pflichten ab welcher Gefährdungsstufe gelten.

Für Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen oder verwendet werden, gilt die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Welche Pflichten Sie treffen, hängt von der Gefährdungsstufe A bis D ab, und die ergibt sich aus Wassergefährdungsklasse und Volumen der Anlage (§ 39 AwSV). Oberirdische Anlagen sind ab Stufe B prüfpflichtig. Wer eine solche Anlage errichten oder wesentlich ändern will, muss das mindestens sechs Wochen vorher bei der Wasserbehörde anzeigen (§ 40).

Vier Fragen zuerst: Liegt die Anlage in einem Schutz- oder Überschwemmungsgebiet? Welche Wassergefährdungsklasse haben die Stoffe? Welches Volumen hat die Anlage, bei einem Gebindelager also das Volumen, für das es ausgelegt ist? Ist die Anlage ober- oder unterirdisch? Aus diesen vier Antworten folgen Gefährdungsstufe, Anzeige, Prüfungen und Dokumentation.

Alle Aussagen auf dieser Seite geben die jeweils genannte Vorschrift wieder. Wo wir eine Empfehlung aus unserer Praxis geben, steht das ausdrücklich dabei.

Gilt die AwSV für Ihren Betrieb?

Die AwSV gilt für selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder im gewerblichen Bereich verwendet werden (§ 2 Abs. 9). Ein Regal mit Kanistern im Werkstattlager ist damit ebenso eine Anlage wie ein Tank oder ein Abfüllplatz. Nicht erfasst sind Anlagen, die nicht ortsfest benutzt werden (§ 1 Abs. 2).

Ausnahme für Kleinmengen: Oberirdische Anlagen mit höchstens 0,22 m³ (220 Liter) flüssiger Stoffe oder 0,2 t fester oder gasförmiger Stoffe fallen nicht unter die AwSV, wenn sie außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten liegen (§ 1 Abs. 3). Der Grundsatz aus § 62 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz gilt trotzdem: Eine nachteilige Veränderung von Gewässern darf nicht zu befürchten sein. Unsere Empfehlung: Stellen Sie auch kleine Gebinde in eine Auffangwanne.

Die Wassergefährdungsklasse bestimmen

Die AwSV stuft Stoffe und Gemische als nicht wassergefährdend oder in eine von drei Klassen ein (§ 3 Abs. 1): WGK 1 schwach, WGK 2 deutlich und WGK 3 stark wassergefährdend. Einige Stoffe gelten als „allgemein wassergefährdend" und bekommen keine Klasse, darunter Gülle, Jauche, Silagesickersaft und feste Gemische (§ 3 Abs. 2). Anlagen mit solchen Stoffen werden keiner Gefährdungsstufe zugeordnet (§ 39 Abs. 11).

Die WGK eines Produkts steht in deutschen Sicherheitsdatenblättern in der Regel in Abschnitt 15 bei den nationalen Vorschriften. Für Einzelstoffe hilft die Datenbank Rigoletto des Umweltbundesamts. In einem vollständigen Gefahrstoffkataster ist die WGK je Produkt bereits erfasst.

Gefährdungsstufe A bis D

Betreiber ordnen jede Anlage einer Gefährdungsstufe zu (§ 39 Abs. 1). Bei Flüssigkeiten zählt das Volumen, bei Gasen und Feststoffen die Masse.

Gefährdungsstufen nach § 39 Abs. 1 AwSV
Volumen (m³) oder Masse (t)WGK 1WGK 2WGK 3
bis 0,22 m³ bzw. 0,2 tAAA
über 0,22 m³ bzw. 0,2 t bis 1AAB
über 1 bis 10ABC
über 10 bis 100ACD
über 100 bis 1.000BDD
über 1.000CDD

Drei Regeln aus § 39 entscheiden in der Praxis über das Ergebnis:

  • Bei einem Fass- und Gebindelager zählt die Summe der Rauminhalte aller Behälter, für die das Lager ausgelegt ist, nicht der Bestand an einem Stichtag (Abs. 3).
  • Lagern Stoffe verschiedener Klassen zusammen, ist die höchste WGK maßgebend, sofern ihr Anteil mehr als 3 Prozent des Gesamtinhalts beträgt. Sonst gilt die nächstniedrigere Klasse (Abs. 10).
  • Bei Abfüllanlagen zählt der größere Wert aus dem Rauminhalt bei zehn Minuten größtem Volumenstrom und dem mittleren Tagesdurchsatz (Abs. 4).
Beispiel: Ein Lagerregal ist für sechs 200-Liter-Fässer mit Stoffen der WGK 2 ausgelegt. Maßgebend sind 1,2 m³, das ergibt Stufe B. Die Anlage ist damit vor Inbetriebnahme prüfpflichtig, und ihre Errichtung muss angezeigt werden.

Wann eine Anzeige nötig ist

Anzeigepflichtig ist, wer eine nach § 46 Abs. 2 oder 3 prüfpflichtige Anlage errichten oder wesentlich ändern will oder Maßnahmen plant, die die Gefährdungsstufe ändern. Die Anzeige muss der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich vorliegen (§ 40 Abs. 1). Prüfpflichtig sind außerhalb von Schutzgebieten oberirdische Anlagen ab Stufe B und unterirdische Anlagen ab Stufe A (Anlage 5).

Was in die Anzeige gehört

Die Anzeige enthält Angaben zu Betreiber, Standort und Abgrenzung der Anlage, zu den wassergefährdenden Stoffen, zu bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen und zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage wichtig sind (§ 40 Abs. 2). Zuständig ist die Wasserbehörde, in den Flächenländern in der Regel die untere Wasserbehörde beim Kreis oder bei der kreisfreien Stadt. Viele Länder bieten Formulare oder Online-Verfahren an.

Ausnahmen und Betreiberwechsel

Keine Anzeige ist nötig, wenn für die Anlage eine Eignungsfeststellung nach § 63 Wasserhaushaltsgesetz beantragt wird oder wenn sie in einem anderen Zulassungsverfahren geprüft wird, das auch die Anforderungen der AwSV abdeckt (§ 40 Abs. 3). Wechselt der Betreiber einer prüfpflichtigen Anlage, etwa bei der Übernahme eines Betriebs, muss der neue Betreiber das unverzüglich schriftlich anzeigen (§ 40 Abs. 4).

Die Stilllegung ist in § 40 nicht als Anzeigefall genannt. Bei oberirdischen Anlagen der Stufen C und D steht aber eine Sachverständigenprüfung an (Anlage 5). Außerdem muss der Betreiber die Stoffe entfernen, soweit das technisch möglich ist, und die Anlage gegen missbräuchliche Nutzung sichern (§ 17 Abs. 4). Landesrecht kann weitere Meldungen verlangen; im Zweifel fragen Sie bei der Wasserbehörde nach.

Pflichten nach Gefährdungsstufe

Einige Pflichten gelten für jede Anlage, andere erst ab einer bestimmten Stufe. Die Übersicht gilt für oberirdische Anlagen mit flüssigen Stoffen außerhalb von Schutzgebieten.

Betreiberpflichten nach AwSV für oberirdische Anlagen mit Flüssigkeiten außerhalb von Schutzgebieten
PflichtRechtsgrundlageGilt für
Anlage dicht, standsicher und widerstandsfähig; Undichtheiten schnell erkennbar§ 17alle Anlagen
Rückhalteeinrichtung, flüssigkeitsundurchlässig und ohne Abläufe§ 18, für Gebindelager § 31alle Anlagen; Erleichterung für WGK 1 bis 1.000 Liter
Dichtheit und Sicherheitseinrichtungen regelmäßig selbst kontrollieren§ 46 Abs. 1alle Anlagen
Anlagendokumentation führen§ 43 Abs. 1alle Anlagen
Unterlagen für Prüfung und Fachbetrieb zusätzlich bereithalten§ 43 Abs. 2prüfpflichtige Anlagen
Merkblatt nach Anlage 4 gut sichtbar anbringen§ 44 Abs. 4Stufe A
Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Notfallplan§ 44 Abs. 1ab Stufe B
Betriebspersonal vor Aufnahme der Tätigkeit und mindestens jährlich unterweisen, dokumentiert§ 44 Abs. 2ab Stufe B
Anzeige vor Errichtung oder wesentlicher Änderung§ 40ab Stufe B
Sachverständigenprüfung vor Inbetriebnahme§ 46 Abs. 2, Anlage 5ab Stufe B
wiederkehrende Prüfung alle fünf Jahre§ 46 Abs. 2, Anlage 5ab Stufe C
Errichten, Innenreinigen, Instandsetzen und Stilllegen nur durch zertifizierten Fachbetrieb§ 45 Abs. 1ab Stufe C, in Wasserschutzgebieten ab Stufe B
Austritt in nicht nur unerheblicher Menge unverzüglich der Behörde oder Polizei melden§ 24 Abs. 2alle Anlagen

In Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten gelten die strengeren Prüffristen nach Anlage 6: Oberirdische Anlagen werden ab Stufe B alle fünf Jahre geprüft, unterirdische Anlagen alle 30 Monate. Für Heizölverbraucheranlagen und Eigenverbrauchstankstellen sieht die AwSV Sonderregeln vor.

Fass- und Gebindelager: die Regeln für Werkstatt und Lager

Die meisten Handwerks- und Gewerbebetriebe lagern wassergefährdende Stoffe in Fässern, Kanistern und IBC-Containern. Als Fass- und Gebindelager gelten Lageranlagen für ortsbewegliche Behälter mit höchstens 1,25 m³ Einzelvolumen (§ 2 Abs. 10). Für sie gilt § 31: Die Stoffe müssen in dicht verschlossenen Behältern lagern, die gefahrgutrechtlich zugelassen oder gegen die Flüssigkeit beständig und gegen Beschädigung geschützt sind, im Freien auch gegen Witterung (Abs. 1). Die Rückhalteeinrichtung bemisst sich nach dem maßgebenden Gesamtvolumen (Abs. 2):

Rückhaltevolumen für Fass- und Gebindelager nach § 31 Abs. 2 AwSV
Maßgebendes Volumen der AnlageErforderliches Rückhaltevolumen
bis 100 m³10 % des Gesamtvolumens, mindestens der Rauminhalt des größten Behälters
über 100 bis 1.000 m³3 %, mindestens 10 m³
über 1.000 m³2 %, mindestens 30 m³

Für Gebinde bis 20 Liter Einzelvolumen und für restentleerte Behälter genügt eine flüssigkeitsundurchlässige Fläche ohne festgelegtes Rückhaltevolumen, wenn ausgelaufene Stoffe schnell aufgenommen und mit einfachen betrieblichen Mitteln gefahrlos beseitigt werden können (Abs. 3).

Beispiel, Fortsetzung: Für das Regal mit sechs 200-Liter-Fässern ergeben 10 % von 1,2 m³ nur 120 Liter. Weil das größte Fass 200 Liter fasst, muss die Auffangwanne mindestens 200 Liter aufnehmen.

Für die Frage, welche Gefahrstoffe in einem Lager nebeneinander stehen dürfen, gilt zusätzlich das Gefahrstoffrecht. Die Regeln dazu stehen in unserem Ratgeber zur Zusammenlagerung nach TRGS 510.

Zwei Betriebsanweisungen, zwei Rechtsgrundlagen

Die Betriebsanweisung nach § 44 AwSV ist nicht dieselbe wie die Betriebsanweisung nach § 14 Gefahrstoffverordnung. Die AwSV-Anweisung betrifft die Anlage und schützt Gewässer: Sie enthält einen Überwachungs-, Instandhaltungs- und Notfallplan und legt Sofortmaßnahmen fest, abgestimmt mit den Stellen, die im Notfall beteiligt sind. Die Gefahrstoff-Betriebsanweisung betrifft die Tätigkeit und schützt Beschäftigte; sie folgt der Gliederung der TRGS 555. Ein Ölfasslager in der Werkstatt kann beide erfordern.

Wie Sie eine Gefahrstoff-Betriebsanweisung erstellen, erklärt unser Ratgeber Betriebsanweisungen erstellen. Die Betriebsanweisungen, die custodo als Add-on liefert, sind Betriebsanweisungen nach § 14 GefStoffV, keine AwSV-Betriebsanweisungen.

In sieben Schritten zur Umsetzung

  • Erfassen Sie alle Behälter, Tanks, Fässer und Abfüllplätze mit Standort, Stoff und Volumen. Das ist die Grundlage für die Anlagendokumentation nach § 43.
  • Ermitteln Sie die WGK jedes Produkts aus dem Sicherheitsdatenblatt, aus Rigoletto oder aus dem Gefahrstoffkataster.
  • Legen Sie fest, welche Behälter und Leitungen eine Anlage bilden. Daraus ergibt sich das maßgebende Volumen. Für prüfpflichtige Anlagen verlangt § 43 Abs. 2 eine Dokumentation dieser Abgrenzung.
  • Klären Sie, ob der Standort in einem Schutz- oder Überschwemmungsgebiet liegt. Auskunft gibt die Wasserbehörde.
  • Bestimmen Sie die Gefährdungsstufe nach § 39 und ordnen Sie die Pflichten aus der Tabelle oben zu.
  • Stellen Sie, wo nötig, die Anzeige sechs Wochen vor Baubeginn (§ 40), lassen Sie die Anlage vor Inbetriebnahme prüfen (§ 46) und beauftragen Sie ab Stufe C einen zertifizierten Fachbetrieb (§ 45).
  • Dokumentieren Sie im laufenden Betrieb Eigenkontrollen, Unterweisungen, Prüffristen und die Beseitigung von Mängeln.

Unsere Empfehlung: Erst einstufen, dann planen, dann kaufen. Wer die Gefährdungsstufe erst nach dem Einrichten des Lagers klärt, rüstet Auffangwannen oft teuer nach.

Arbeitsliste für Ihren Betrieb

Die Tabelle ordnet jedem Thema die erforderliche Information, den betrieblichen Nachweis und den nächsten Schritt zu. Jede Zeile, in der der Nachweis fehlt, ist eine offene Aufgabe.

Thema, erforderliche Information, betrieblicher Nachweis und nächster Umsetzungsschritt
ThemaErforderliche InformationBetrieblicher NachweisNächster Umsetzungsschritt
StoffeinstufungStoffname, WGK, AggregatzustandSicherheitsdatenblatt, GefahrstoffkatasterWGK aller Produkte erfassen
Anlagenabgrenzungwelche Behälter eine Anlage bildenAbgrenzung in der AnlagendokumentationLagerplätze und Abfüllstellen festlegen
Gefährdungsstufemaßgebendes Volumen oder Masse je AnlageMengenberechnungStufe nach § 39 festlegen
AnzeigeBetreiber, Standort, Abgrenzung, Stoffe, SicherheitsmaßnahmenAnzeige mit Eingangsbestätigungab Stufe B sechs Wochen vor Errichtung einreichen
RückhaltungRückhaltevolumen, Material, DichtheitVerwendbarkeitsnachweis der Wanne oder FlächeVolumen nach § 31 nachrechnen
FachbetriebZertifizierung nach § 62Fachbetriebszertifikatab Stufe C vor der Auftragsvergabe anfordern
SachverständigenprüfungPrüfart und FälligkeitPrüfberichtTermin vereinbaren, Mängel fristgerecht beheben
BetriebsanweisungÜberwachungs-, Instandhaltungs- und NotfallplanBetriebsanweisung an der Anlageab Stufe B erstellen, bei Stufe A Merkblatt anbringen
UnterweisungTeilnehmende, Inhalte, DatumUnterweisungsnachweisjährlich terminieren
SchadensfallStoff, Menge, Ort, ZeitpunktMeldung an die Behörde, EreignisprotokollBindemittel bereitstellen, Meldeweg festlegen
StilllegungZeitpunkt, Restmengen, Verbleib der StoffeReinigungs- und EntsorgungsnachweisStoffe entfernen, Anlage sichern, bei Stufe C und D Prüfung beauftragen

Typische Fehler

Häufige Fehler bei Einstufung und Dokumentation
FehlerWarum es ein Problem ist
Fässer im selben Raum einzeln betrachtetZusammen bilden sie oft eine Anlage mit größerem Volumen und höherer Stufe.
Bestand statt Auslegung gerechnetBei Gebindelagern zählt das Volumen, für das das Lager ausgelegt ist (§ 39 Abs. 3).
Auffangwanne nur nach 10 % bemessenMindestens das größte Gebinde muss aufgefangen werden (§ 31 Abs. 2).
Anzeige erst nach Baubeginn§ 40 verlangt sechs Wochen Vorlauf; ein Verstoß ist ordnungswidrig (§ 65 Nr. 21).
veraltetes SicherheitsdatenblattEine Rezepturänderung kann die WGK verändern.
Unterweisung ohne Nachweis§ 44 Abs. 2 verlangt die Dokumentation; eine fehlende Unterweisung ist ordnungswidrig (§ 65 Nr. 23).

Ordnungswidrigkeiten nach § 65 AwSV können nach § 103 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.

Was custodo beiträgt

Grundlage jeder AwSV-Einstufung ist eine vollständige Stoffliste mit WGK und Menge. Genau diese Daten enthält das custodo-Gefahrstoffkataster: je Produkt die Wassergefährdungsklasse, den Mengenbereich und den Lagerort, dazu die Lagerklasse nach TRGS 510. Damit können Sie oder Ihr Fachbetrieb die Anlagen abgrenzen und die Gefährdungsstufen bestimmen.

Was wir nicht übernehmen: Anzeigen bei der Wasserbehörde, die Planung von Anlagen und Auffangwannen, Sachverständigenprüfungen und Arbeiten nach § 45 gehören nicht zu unserer Leistung. Dafür sind die Behörde, eine Sachverständigenorganisation oder ein zertifizierter Fachbetrieb zuständig.

Den Festpreis für Ihr Kataster berechnen Sie direkt auf der Seite Gefahrstoffkataster erstellen lassen.

Quellen

Zuletzt geprüft und aktualisiert: 22. Oktober 2026 — alle Angaben gegen AwSV und WHG im Wortlaut abgeglichen.

Herausgeber: custodo. Wir erstellen Gefahrstoffkataster mit Wassergefährdungsklasse und Lagerklasse für kleine und mittlere Betriebe, fachlich geprüft und zum Festpreis. custodo auf LinkedIn

Hinweis: Dieser Ratgeber gibt eine praktische Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Zuständigkeiten, Formulare und einzelne Anforderungen regeln die Länder teils unterschiedlich. Verbindlich Auskunft gibt die zuständige Wasserbehörde.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Was sind wassergefährdende Stoffe?+
Stoffe und Gemische, die die Eigenschaften von Gewässern nachteilig verändern können. Die AwSV ordnet sie den Wassergefährdungsklassen 1 (schwach), 2 (deutlich) oder 3 (stark wassergefährdend) zu oder stuft sie als allgemein wassergefährdend ein (§ 3 AwSV). Im Betrieb sind das typischerweise Öle, Kraftstoffe, Lösemittel, Säuren, Laugen und viele Reinigungsmittel.
Gilt die AwSV auch für kleine Mengen?+
Oberirdische Anlagen mit höchstens 220 Litern flüssiger oder 0,2 Tonnen fester oder gasförmiger Stoffe sind von der AwSV ausgenommen, wenn sie außerhalb von Schutz- und Überschwemmungsgebieten liegen (§ 1 Abs. 3). Der Besorgnisgrundsatz aus § 62 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz gilt aber auch für sie: Eine nachteilige Veränderung von Gewässern darf nicht zu befürchten sein.
Ab wann muss ich eine Anlage anzeigen?+
Wenn Sie eine prüfpflichtige Anlage errichten, wesentlich ändern oder ihre Gefährdungsstufe ändern wollen (§ 40 Abs. 1). Prüfpflichtig sind außerhalb von Schutzgebieten oberirdische Anlagen ab Stufe B und unterirdische Anlagen ab Stufe A. Die Anzeige muss mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich bei der zuständigen Wasserbehörde vorliegen.
Wie groß muss die Auffangwanne für ein Fasslager sein?+
Bei einem Fass- und Gebindelager bis 100 m³ muss die Rückhalteeinrichtung 10 % des maßgebenden Gesamtvolumens aufnehmen, mindestens aber den Inhalt des größten Behälters (§ 31 Abs. 2 AwSV). Für Gebinde bis 20 Liter genügt eine flüssigkeitsundurchlässige Fläche, wenn Ausgelaufenes schnell aufgenommen werden kann.
Wie oft wird eine AwSV-Anlage geprüft?+
Außerhalb von Schutzgebieten werden oberirdische Anlagen ab Stufe B vor Inbetriebnahme geprüft und ab Stufe C zusätzlich alle fünf Jahre (Anlage 5). In Schutz- und Überschwemmungsgebieten gilt Anlage 6: oberirdische Anlagen ab Stufe B alle fünf Jahre, unterirdische Anlagen alle 30 Monate.
Was ist zu tun, wenn wassergefährdende Stoffe austreten?+
Der Betreiber muss unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen und die Anlage außer Betrieb nehmen, wenn sich eine Gewässergefährdung nicht anders verhindern lässt (§ 24 Abs. 1). Tritt eine nicht nur unerhebliche Menge aus, ist das unverzüglich der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle anzuzeigen (§ 24 Abs. 2).
Was droht bei Verstößen gegen die AwSV?+
§ 65 AwSV listet die Ordnungswidrigkeiten, darunter eine fehlende oder verspätete Anzeige, eine fehlende Betriebsanweisung, eine unterlassene Unterweisung und versäumte Prüfungen. Sie können nach § 103 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz mit bis zu 50.000 € geahndet werden.

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