Ratgeber und Verzeichnis
Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit: Pflicht, Einsatzzeiten und Kosten
Jeder Arbeitgeber mit Beschäftigten muss sich sicherheitstechnisch betreuen lassen. Dieser Ratgeber zeigt, was das Arbeitssicherheitsgesetz und die neu gefasste DGUV Vorschrift 2 verlangen, wie viel Einsatzzeit Ihr Betrieb braucht und wie Sie eine externe Fachkraft bestellen.
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet Arbeitgeber, Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen (§ 5 Abs. 1 ASiG). Wie viel Betreuung ein Betrieb braucht, regelt die DGUV Vorschrift 2 der gesetzlichen Unfallversicherung. Ihre Neufassung tritt seit April 2025 nach und nach bei den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen in Kraft, bei der BG BAU ab 2027. Wer keine eigene Fachkraft beschäftigt, kann eine externe Fachkraft verpflichten, freiberuflich oder über einen überbetrieblichen Dienst.
Wer eine Fachkraft für Arbeitssicherheit braucht
§ 5 Abs. 1 ASiG verpflichtet den Arbeitgeber, Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen und ihnen die Aufgaben nach § 6 zu übertragen, soweit dies im Hinblick auf Betriebsart, Zahl der Beschäftigten, Betriebsorganisation und die eigenen Arbeitsschutzkenntnisse des Arbeitgebers erforderlich ist. Eine Mindestzahl an Beschäftigten steht nicht im Gesetz. Das Informationsangebot KomNet des Landes Nordrhein-Westfalen folgert daraus: „Somit ist ab dem ersten Beschäftigten eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. ein alternatives Betreuungsmodell erforderlich.“
Parallel dazu verlangt § 2 ASiG die Bestellung eines Betriebsarztes. Den Umfang beider Betreuungen legt die DGUV Vorschrift 2 fest, die jeder Unfallversicherungsträger als eigene Unfallverhütungsvorschrift erlässt. Ab mehr als 20 Beschäftigten muss der Arbeitgeber außerdem einen Arbeitsschutzausschuss bilden, der mindestens einmal im Vierteljahr tagt. Ihm gehören unter anderem Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit an (§ 11 ASiG).
Die Betreuungsformen nach DGUV Vorschrift 2
| Anlage | Für wen | Was sie bedeutet |
|---|---|---|
| Anlage 1: Regelbetreuung | Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten | Unterstützung bei Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung und anlassbezogene Betreuung; keine feste Einsatzzeit |
| Anlage 2: Regelbetreuung | Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten | Grundbetreuung mit festen Einsatzzeiten je Betreuungsgruppe plus betriebsspezifischer Teil |
| Anlage 3: alternative Betreuung („Unternehmermodell“) | bei der BGN Betriebe mit mehr als 20 und bis zu 50 Beschäftigten | Der Unternehmer nimmt an Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen teil und zieht bei Bedarf Fachkraft und Betriebsarzt hinzu |
| Anlage 4: alternative Betreuung durch Kompetenzzentren | Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten | Nach Qualifizierung des Unternehmers übernimmt das Kompetenzzentrum des Trägers die anlassbezogene Betreuung |
Die alternativen Modelle bietet nicht jeder Träger an. Der DGUV-Mustertext lässt die Grenzen offen, die BG BAU sieht das Unternehmermodell ab 2027 für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten ohne Untergrenze vor, und die Unfallkasse NRW hat die Anlagen 3 und 4 gar nicht erlassen. Maßgeblich ist immer die Fassung Ihres eigenen Trägers.
Für die Schwellenwerte zählt der Jahresdurchschnitt. Teilzeitkräfte mit bis zu 20 Wochenstunden zählen mit 0,5, mit bis zu 30 Wochenstunden mit 0,75, darüber mit 1,0 (§ 2 Abs. 5 DGUV Vorschrift 2). Leiharbeitskräfte, Praktikanten und Hospitanten werden laut DGUV Regel 100-002 mitgezählt.
Was sich mit der neuen DGUV Vorschrift 2 ändert
Die Mitgliederversammlung der DGUV hat den neuen Mustertext im November 2024 beschlossen. Seitdem setzen die Unfallversicherungsträger ihre eigenen Fassungen nacheinander in Kraft. Die wichtigsten Änderungen laut DGUV:
- Grenze für Kleinbetriebe von 10 auf 20 Beschäftigte: Anlage 1 und das Kompetenzzentrenmodell stehen jetzt auch Betrieben mit 11 bis 20 Beschäftigten offen.
- Mindestanteil vereinfacht: In der Grundbetreuung entfallen auf Betriebsarzt und Fachkraft jeweils mindestens 20 Prozent. Die frühere Zusatzregel von mindestens 0,2 Stunden pro Beschäftigtem und Jahr ist weggefallen. In Betreuungsgruppe III sinkt der Mindestanteil damit laut BG BAU von 40 auf 20 Prozent.
- Digitale Beratung: Fachkraft und Betriebsarzt dürfen die Unternehmensführung auch telefonisch oder online beraten, nachdem sie sich einen persönlichen Eindruck vom Betrieb verschafft haben.
- Neue Fachrichtungen: Auch Absolventen etwa aus Physik, Chemie, Biologie, Arbeitswissenschaft oder Arbeitspsychologie können sich zur Fachkraft qualifizieren (§ 4 Abs. 6).
- Fortbildung im Bericht: Die Berichte von Fachkraft und Betriebsarzt müssen künftig Nachweise über absolvierte Fortbildungen enthalten (§ 5).
- Betreuungsgruppen überarbeitet: Laut DGUV forum verschob sich die Zuordnung in etwa zehn Prozent der Wirtschaftszweige.
| Unfallversicherungsträger | Neufassung gilt ab |
|---|---|
| BGHM (Holz und Metall) | 1. April 2025 |
| BGHW (Handel und Warenlogistik) | 1. Juli 2025 |
| BG ETEM (Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse) | 1. Oktober 2025 |
| VBG | 1. Dezember 2025 |
| BG RCI, BG Verkehr, BGN, UV Bund und Bahn, Unfallkasse Baden-Württemberg | 1. Januar 2026 |
| BGW (Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) | 1. Juni 2026, Übergangsfrist bis 31. Mai 2027 |
| Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | 1. Juli 2026 |
| BG BAU | 1. Januar 2027 |
Ob Ihr Träger die Neufassung schon anwendet, zeigt die Übersicht der DGUV zu den Unfallverhütungsvorschriften der Träger. Bei der BG BAU gilt die alte Fassung bis Ende 2026. Wer nach einer früheren Fassung als Fachkraft qualifiziert wurde, behält seine Fachkunde (§ 7 Abs. 1 der Neufassung).
Einsatzzeiten berechnen
In der Regelbetreuung nach Anlage 2 errechnet sich die Grundbetreuung aus der Zahl der Beschäftigten mal dem Faktor der Betreuungsgruppe: 2,5 Stunden in Gruppe I, 1,5 Stunden in Gruppe II und 0,5 Stunden in Gruppe III, jeweils pro Jahr und Beschäftigtem. Die Zeit teilen sich Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit, jeder mit mindestens 20 Prozent. Dazu kommt der betriebsspezifische Teil, für den die Vorschrift keine Stundenzahl vorgibt. Ihn ermittelt der Unternehmer mit Beratung durch Fachkraft und Betriebsarzt und vereinbart ihn schriftlich oder elektronisch.
Welche Betreuungsgruppe für Sie gilt, richtet sich nach dem Kerngeschäft des Betriebs und dessen Schlüssel in der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008). Die Zuordnung steht in Abschnitt IV der Anlage 2 in der Fassung Ihres Trägers; eine Gesamtliste aller Träger führt die DGUV. Ob Teilzeitkräfte auch bei der Einsatzzeit gewichtet werden, regelt die Vorschrift nicht. Die BGHW gewichtet sie mit 0,5 und 0,75, die BGW nach einem Zwei-Stufen-Modell. Der Rechner zeigt deshalb beide Werte.
Einsatzzeiten-Rechner
Orientierung nach Anlage 1 und 2 der DGUV Vorschrift 2. Verbindlich ist die Fassung Ihres Trägers.
Interne oder externe Fachkraft
Der Arbeitgeber kann eine eigene Beschäftigte zur Fachkraft bestellen, eine freiberufliche Fachkraft verpflichten oder einen überbetrieblichen Dienst beauftragen (§ 19 ASiG). Ein Betrieb mit 25 Beschäftigten in Betreuungsgruppe II kommt auf 37,5 Stunden Grundbetreuung im Jahr, für Fachkraft und Betriebsarzt zusammen. Eine eigene Stelle trägt das nicht, deshalb liegt eine externe Lösung nahe. Bei der Anwendung ihrer Fachkunde ist die Fachkraft weisungsfrei und darf wegen ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden (§ 8 Abs. 1 ASiG). Der Arbeitgeber muss sie unterstützen und ihr bei Bedarf Hilfspersonal, Räume und Mittel zur Verfügung stellen (§ 5 Abs. 2 ASiG).
Gibt es einen Betriebsrat, gilt: Eine angestellte Fachkraft wird mit seiner Zustimmung bestellt und abberufen. Vor der Verpflichtung einer freiberuflichen Fachkraft oder eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu hören (§ 9 Abs. 3 ASiG).
Zu den Aufgaben der Fachkraft gehört nach § 6 ASiG, den Arbeitgeber zu beraten, unter anderem bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Anlagen und Arbeitsmittel sicherheitstechnisch zu überprüfen, die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und darauf hinzuwirken, dass sich alle Beschäftigten sicher verhalten.
Was eine externe Fachkraft kostet
„Die Arbeitsschutzbetreuung ist an keine Gebührenordnung gebunden“, schreibt die BGW. Eine neutrale Erhebung zu Stundensätzen haben wir nicht gefunden. Die Kosten ergeben sich aus der vereinbarten Einsatzzeit, dem Stundensatz oder einer Pauschale sowie Fahrtkosten. Einige Anbieter veröffentlichen Preise:
| Anbieter | Veröffentlichter Preis | Hinweis des Anbieters |
|---|---|---|
| 123ingenieure | ab 19 € pro Monat | Pauschale, netto zzgl. MwSt.; vorgeschriebene Einsatzzeiten enthalten |
| mittelstandsschutz.de | 29,99 € pro Monat | optionale Leistungen nach Zeitaufwand |
| amgeon | ab 37,50 € pro Monat | netto zzgl. USt., zuzüglich Anfahrtspauschale |
| fachkraft-arbeitssicherheit.com | Grundbetreuung ab 49 € pro Monat | inkl. Fahrt- und Spesenkosten, abhängig von Gefährdungsklasse und Mitarbeiterzahl |
| safexcon | ab 890 € pro Jahr mit 10 Stunden; nach Aufwand 85 € pro Stunde | netto zzgl. USt. |
| Arbeitssicherheit Hillebrand (München) | Beispiel: 26 Beschäftigte, 3.120 € pro Jahr | entspricht 10 € pro Beschäftigtem und Monat |
Die Angebote sind nicht direkt vergleichbar, weil Leistungsumfang, Fahrtkosten und Laufzeit unterschiedlich geregelt sind. Fragen Sie bei jedem Angebot nach, wie viele Stunden Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung enthalten sind, wie oft begangen wird und was zusätzliche Termine kosten.
Auch die alternativen Modelle der Berufsgenossenschaften sind nicht automatisch kostenlos. Bei der BGN ist die Hilfe des Kompetenzzentrums kostenlos, die Betreuung durch externe Dienstleister oder den eigenen Dienst der BGN dagegen kostenpflichtig. Im Unternehmermodell trägt der Unternehmer die Kosten der anlassbezogenen Betreuung. Die VBG bietet eine kostenfreie Beratung über eine Hotline ihres Kompetenzzentrums an.
So bestellen Sie eine externe Fachkraft
- Fassung und Modelle Ihres Trägers prüfen. Welche Fassung der DGUV Vorschrift 2 gilt, und bietet Ihr Träger Unternehmer- oder Kompetenzzentrenmodell an?
- Betreuungsgruppe und Einsatzzeit ermitteln. WZ-Schlüssel nachschlagen, Beschäftigte zählen, Grundbetreuung berechnen.
- Angebote einholen. Vergleichen Sie Stunden, Begehungen, Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung, Berichte und Fahrtkosten.
- Fachkunde prüfen. Lassen Sie sich Berufsabschluss und Bescheinigung über den Qualifizierungslehrgang zeigen (§ 7 ASiG, § 4 DGUV Vorschrift 2). Ein öffentliches Register für Fachkräfte gibt es nicht; die Prüfung liegt beim Arbeitgeber.
- Schriftlich bestellen. Das ASiG verlangt die schriftliche Bestellung (§ 5 Abs. 1). Den betriebsspezifischen Teil vereinbaren Sie schriftlich oder elektronisch. Einen Betriebsrat hören Sie vorher an.
- Beschäftigte informieren. Sie sind über die Art der Betreuung und die bestellten Personen zu unterrichten (§ 2 Abs. 7 DGUV Vorschrift 2).
- Nachweis bereithalten. Auf Verlangen müssen Sie nachweisen, wie Sie die Betreuungspflicht erfüllen (§ 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 2). Manche Träger verlangen eine Mitteilung von sich aus: Die BGW bittet um Angabe von Betreuungsform und Personen, die BGN gibt neuen Betrieben sechs Monate für den schriftlichen Nachweis.
- Berichte einfordern. Fachkraft und Betriebsarzt berichten regelmäßig schriftlich oder elektronisch über ihre Arbeit, künftig mit Fortbildungsnachweisen (§ 5 DGUV Vorschrift 2).
Was droht, wenn keine Fachkraft bestellt ist
Die zuständige Arbeitsschutzbehörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber treffen muss, insbesondere zur Bestellung von Betriebsarzt und Fachkraft (§ 12 Abs. 1 ASiG). Wer einer solchen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 25.000 € geahndet werden kann (§ 20 ASiG). Die fehlende Bestellung allein ist nach dem Wortlaut des ASiG noch kein Bußgeldtatbestand, und die DGUV Vorschrift 2 enthält keinen eigenen Bußgeldparagraphen. Unabhängig davon muss jeder Arbeitgeber Unterlagen haben, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die festgelegten Schutzmaßnahmen hervorgehen (§ 6 Abs. 1 ArbSchG).
Welche Unterlagen die Fachkraft braucht
Im Kleinbetrieb besteht die Betreuung nach Anlage 1 im Kern aus der Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung. Auch in der Regelbetreuung berät die Fachkraft bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (§ 6 Nr. 1 e ASiG). Die Dokumente selbst muss aber der Arbeitgeber führen. Liegen sie beim ersten Termin schon vor, kann sich die Fachkraft auf Begehung und Beratung konzentrieren.
| Dokument | Rechtsgrundlage | Erstellen lassen |
|---|---|---|
| Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen | § 6 GefStoffV, TRGS 400 | Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe |
| Gefahrstoffverzeichnis | § 6 Abs. 12 GefStoffV | Gefahrstoffkataster |
| Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe | § 14 GefStoffV, TRGS 555 | Betriebsanweisungen |
| Flucht- und Rettungsplan | § 4 ArbStättV in Verbindung mit ASR A2.3, wenn Lage, Ausdehnung oder Nutzung der Arbeitsstätte es erfordern | Flucht- und Rettungsplan |
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Quellen
- Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), insbesondere §§ 2, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 19 und 20
- DGUV Vorschrift 2 mit Mustertext 2024 und DGUV Regel 100-002 (DGUV)
- DGUV Vorschrift 2 in der Fassung der BGN, gültig ab 1. Januar 2026
- DGUV-Pressemitteilung zur Neufassung vom 1. April 2025 und DGUV forum 1-2/2025
- Zuordnung der Wirtschaftszweige zu den Betreuungsgruppen (DGUV)
- Inkrafttreten laut BGHW, BG ETEM, VBG, BG RCI, BGW und BG BAU
- BGHW: Grundbetreuung ermitteln und BGW: Kosten der Arbeitsschutzbetreuung
- KomNet NRW: Ab wann ist eine Fachkraft für Arbeitssicherheit erforderlich?
- Preisangaben: 123ingenieure, mittelstandsschutz.de, amgeon, fachkraft-arbeitssicherheit.com, safexcon, Arbeitssicherheit Hillebrand; abgerufen am 22. Oktober 2026
Zuletzt geprüft und aktualisiert: 22. Oktober 2026. Rechtsangaben im Wortlaut gegen ASiG, DGUV Vorschrift 2 und die Angaben der Unfallversicherungsträger abgeglichen.
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Hinweis: Dieser Ratgeber gibt eine praktische Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Maßgeblich sind das ASiG und die DGUV Vorschrift 2 in der Fassung Ihres Unfallversicherungsträgers.
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