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Ratgeber

TRGS 510 Zusammenlagerung: Tabelle 12 richtig anwenden

Tabelle 12 zeigt für jedes Paar von Lagerklassen, ob Gefahrstoffe zusammen gelagert werden dürfen. Sie setzt eine begründete Lagerklassen-Zuordnung voraus und nimmt Ihnen die Prüfung des konkreten Lagerfalls nicht ab.

Die Zusammenlagerungstabelle steht in Abschnitt 13.3 der TRGS 510. Sie ordnet jeder Kombination zweier Lagerklassen eines von drei Ergebnissen zu: Zusammenlagerung erlaubt, Separatlagerung erforderlich oder Zusammenlagerung unter einer nummerierten Einschränkung. Zwei Schritte gehen ihr voraus — die Lagerklasse nach dem Fließschema in Anhang 2 bestimmen und klären, ob Abschnitt 13 für Ihr Lager überhaupt gilt.

Kurz gesagt: Tabelle 12 ist eine Matrix aus 25 Lagerklassen, also 625 Kombinationen. In 288 davon verlangt die TRGS Separatlagerung, 204 sind erlaubt, 133 tragen eine Nummer mit zusätzlichen Bedingungen. Ein Pluszeichen bestätigt dabei die Lagerklassen-Kombination, nicht das konkrete Produktpaar.

Wann Abschnitt 13 überhaupt gilt

Die Anforderungen aus Abschnitt 13 greifen für die Lagerung unterschiedlicher Gefahrstoffe, wenn eine Lagerung im Lager nach Abschnitt 5 erforderlich ist (Abschnitt 13.1 Absatz 1). Davon gibt es eine praktisch wichtige Ausnahme:

200-kg-Grenze: Bei einer Gesamtmenge aller Gefahrstoffe von bis zu 200 kg brauchen die Maßnahmen des Abschnitts 13 nicht ergriffen zu werden (Abschnitt 13.1 Absatz 2). Das entbindet nicht von der Gefährdungsbeurteilung und nicht von Vorschriften, die für einzelne Stoffe eigene Mengenschwellen setzen.

Für Gefahrstoffe mit eigenen gesetzlichen Lagervorschriften gelten teils andere Regelungen oder niedrigere Mengen. Welche das sind, steht in der Erläuterung 1 zu Tabelle 12 (Abschnitt 13.1 Absatz 3) — betroffen sind Sprengstoffe, Ammoniumnitrat, organische Peroxide und radioaktive Stoffe.

Die Lagerklasse bestimmen: Das Fließschema entscheidet

Die Zuordnung der Lagerklasse muss nach dem in Anhang 2 beschriebenen Verfahren erfolgen. Hat der Lieferant bereits eine Lagerklasse vergeben, finden Sie sie im Sicherheitsdatenblatt in Unterabschnitt 7.2 oder in Abschnitt 15.

Drei Regeln aus Anhang 2 werden in der Praxis oft übersehen:

  • Maßgeblich ist die Eigenschaft, die im Fließschema als erstes zutrifft — nicht die auffälligste oder die gefährlichste.
  • Jedem Gefahrstoff wird nur eine Lagerklasse zugeordnet.
  • LGK 9 ist nicht besetzt.

Das Fließschema fragt in dieser Reihenfolge: explosiv (LGK 1), ansteckungsgefährlich (6.2), radioaktiv (7), Aerosolpackung oder Feuerzeug (2B), Gas (2A), sonstig explosionsgefährlich (4.1A), organisches Peroxid oder selbstzersetzlich (5.2), pyrophor oder selbsterhitzungsfähig (4.2), mit Wasser entzündbare Gase bildend (4.3), entzündbarer Feststoff (4.1B), Ammoniumnitrat (5.1C), stark oxidierend (5.1A), oxidierend (5.1B), entzündbare Flüssigkeit (LGK 3). Danach folgen die Fragen nach akuter Toxizität und Ätzwirkung, bei denen zusätzlich die Brennbarkeit über die Untergruppe entscheidet: stark akut toxisch ergibt 6.1A (brennbar) oder 6.1B, akut toxisch oder chronisch gesundheitsgefährdend ergibt 6.1C oder 6.1D, ätzend ergibt 8A oder 8B.

Wichtig: Die TRGS 510 hat die Bezeichnungen der Lagerklassen aus Tabelle 12 gestrichen. Im Originaltext steht dazu, die korrekte Zuordnung sei nur auf Basis des Fließschemas möglich. Wer eine Lagerklasse nach dem Namen vergibt, den er aus einer älteren Fassung kennt, landet regelmäßig in der falschen Zeile.

Tabelle 12: die vollständige Matrix

Suchen Sie die Lagerklasse des einen Stoffs in der Zeile, die des anderen in der Spalte. Die Zelle im Schnittpunkt nennt das Ergebnis. Die Tabelle ist symmetrisch, es ist also gleich, welchen Stoff Sie in der Zeile suchen.

Auf schmalen Bildschirmen lässt sich die Tabelle seitlich scrollen. Die Nummern sind verlinkt und führen zur jeweiligen Erläuterung.

  • + Zusammenlagerung erlaubt
  • − Separatlagerung erforderlich
  • 1 Zusammenlagerung eingeschränkt erlaubt — die Nummer verweist auf die Erläuterung darunter
  • * Die Zuordnung der Lagerklassen 10, 11, 12 und 13 ist optional; ohne Einzelzuordnung gilt die Zeile 10-13
Tabelle 12 der TRGS 510 (Fassung 16.02.2021, Abschnitt 13.3). Zeile und Spalte ergeben die Lagerklassen-Kombination.
LGK 1 2A 2B 3 4.1A 4.1B 4.2 4.3 5.1A 5.1B 5.1C 5.2 6.1A 6.1B 6.1C 6.1D 6.2 7 8A 8B 10-13 10* 11* 12* 13*
1 1 − − − − − − − − − − − − − − − − − − − − − − − −
2A − 3 2 − − − − − − − 1 − − − − − − − 2 + 2 − 2 + +
2B − 2 + + − − − − − − 1 − + + + + − − + + + + + + +
3 − − + + − − − − − 4 − − + − + 6 − − + + 5 + 5 + +
4.1A − − − − 1 1 − − − − − 1 − − − − − − 1 1 1 1 1 1 1
4.1B − − − − 1 + 6 6 − 4 − 1 8 − + 6 − − + + + + + + +
4.2 − − − − − 6 + 6 − − − − − − 6 6 − − 6 6 6 6 6 + +
4.3 − − − − − 6 6 + − − − − − − 6 6 − − 6 6 6 6 6 6 +
5.1A − − − − − − − − + + − − − − − − − − − − − − − + +
5.1B − − − 4 − 4 − − + + 1 − 4 4 6 6 − − 7 + 7 7 7 + +
5.1C − 1 1 − − − − − − 1 1 − − − − − − − 1 1 1 1 1 1 1
5.2 − − − − 1 1 − − − − − + − − − − − − − − 1 1 1 + +
6.1A − − + + − 8 − − − 4 − − + + + + − − + + 5 + 5 + +
6.1B − − + − − − − − − 4 − − + + + + − − + + 5 + 5 + +
6.1C − − + + − + 6 6 − 6 − − + + + + − − + + + + + + +
6.1D − − + 6 − 6 6 6 − 6 − − + + + + − − + + + + + + +
6.2 − − − − − − − − − − − − − − − − + − − − − − − − −
7 − − − − − − − − − − − − − − − − − 1 − − − − − − −
8A − 2 + + 1 + 6 6 − 7 1 − + + + + − − + + + + + + +
8B − + + + 1 + 6 6 − + 1 − + + + + − − + + + + + + +
10-13 − 2 + 5 1 + 6 6 − 7 1 1 5 5 + + − − + + + + + + +
10* − − + + 1 + 6 6 − 7 1 1 + + + + − − + + + + + + +
11* − 2 + 5 1 + 6 6 − 7 1 1 5 5 + + − − + + + + + + +
12* − + + + 1 + + 6 + + 1 + + + + + − − + + + + + + +
13* − + + + 1 + + + + + 1 + + + + + − − + + + + + + +

Die Tabelle schließt Gefahrstoffe und Lagergüter ein, die nicht in den Anwendungsbereich der TRGS 510 fallen, etwa LGK 1, LGK 6.2 und LGK 7.

Die acht Einschränkungen im Einzelnen

Eine Nummer in der Zelle bedeutet: Zusammenlagerung ist möglich, aber nur unter der jeweils genannten Bedingung. Die Erläuterungen gelten immer nur für die Kombinationen, die in Tabelle 12 mit dieser Nummer gekennzeichnet sind.

Nummer 1: eigene gesetzliche Vorschriften

Für diese Lagerklassen sind die spezifischen gesetzlichen Vorschriften mit ihren eigenen Anforderungen an die Zusammenlagerung maßgeblich:

  • LGK 1 und LGK 4.1A: 2. SprengV
  • LGK 5.1C: GefStoffV Anhang I Nummer 5 sowie TRGS 511
  • LGK 5.2: DGUV Vorschrift 13
  • LGK 7: AtG, StrlSchG und StrlSchV

Nummer 2: Getrenntlagerung in Räumen statt Separatlagerung

Zulässig, wenn höchstens 50 gefüllte Druckgasbehälter gelagert werden, darunter nicht mehr als 25 mit akut toxischen Gasen der Kat. 3 (H331) oder Kat. 4 (H332) — nicht jedoch Kat. 1 oder 2 (H330) —, entzündbaren oder oxidierenden Gasen. Zusätzlich müssen die Behälter durch eine mindestens 2 m hohe Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen abgetrennt sein, mit mindestens 5 m Abstand zwischen Wand und anderen brennbaren Lagergütern.

Nummer 3: verschiedene Gase in einem Lagerraum

Druckgasbehälter mit entzündbaren, oxidierenden und akut toxischen Gasen der Kat. 3 (H331) dürfen gemeinsam gelagert werden, solange 150 Druckgasbehälter oder 15 Druckfässer nicht überschritten werden; inerte Gase zusätzlich in beliebiger Menge. Entzündbare Gase mit inerten Gasen, oxidierende mit inerten und akut toxische mit inerten Gasen sind jeweils in beliebiger Menge zulässig. In den ersten drei Fällen dürfen zusätzlich 15 Druckgasbehälter oder ein Druckfass mit akut toxischen Gasen der Kat. 1 und 2 (H330) dazukommen; größere Mengen davon sind separat zu lagern. Zwischen entzündbaren und oxidierenden Gasen ist ein Abstand von mindestens 2 m einzuhalten. Für die Lagerung im Freien bestehen keine Einschränkungen.

Nummer 4: mengenabhängige Brandschutzbedingungen

Zusammenlagerung ist nach Tabelle 13 der TRGS 510 erlaubt:

Tabelle 13 der TRGS 510: Bedingungen für Kombinationen mit Nummer 4
GesamtmengeBedingung
bis 1 tkeine Einschränkungen
bis 20 tIn Gebäuden ist eine automatische Feuerlöschanlage vorhanden, oder eine automatische Brandmeldeanlage in Verbindung mit einer nicht automatischen Feuerlöschanlage und einer anerkannten Werkfeuerwehr.

Nummer 5: keine brandfördernden Materialien im Lagerabschnitt

Im selben Lagerabschnitt dürfen keine Materialien gelagert werden, die nach Art und Menge geeignet sind, zur Entstehung oder schnellen Ausbreitung von Bränden beizutragen, etwa Papier, Textilien, Holz, Holzwolle, Kartonagen, Folien oder brennbare Verpackungsfüllstoffe. Ausgenommen sind Materialien, die für Lagerung und Transport eine Einheit mit den ortsbeweglichen Behältern bilden.

Nummer 6: keine wesentliche Gefährdungserhöhung

Diese Gefahrstoffe dürfen mit Gefahrstoffen anderer Lagerklassen, denen ebenfalls die Nummer 6 zugeordnet ist, und mit anderen Materialien nur zusammen gelagert werden, wenn dadurch keine wesentliche Gefährdungserhöhung eintreten kann. Eine Getrenntlagerung kann das vermeiden.

Nummer 7: brennbare Lagergüter

Zusammenlagerung mit brennbaren Lagergütern ist unter den Bedingungen nach Tabelle 13 und zusätzlich unter der Bedingung aus Erläuterung 5 erlaubt.

Nummer 8: gestufte Brandschutzbedingungen

Zusammenlagerung ist nach Tabelle 14 der TRGS 510 erlaubt:

Tabelle 14 der TRGS 510: Bedingungen für Kombinationen mit Nummer 8
GesamtmengeBedingung
bis 10 tkeine Einschränkungen
bis 20 tIn Gebäuden ist eine automatische Brandmeldeanlage vorhanden. Im Freien ist eine automatische Brandmeldeanlage vorhanden, oder Branderkennung und Brandmeldung sind durch stündliche Kontrollen mit Meldemöglichkeiten gewährleistet.
bis 50 tEine automatische Brandmeldeanlage ist vorhanden und die Feuerwehr erreicht die Brandstelle innerhalb von zehn Minuten nach Alarmierung.
bis 100 tEine automatische Feuerlöschanlage ist vorhanden, oder eine automatische Brandmeldeanlage in Verbindung mit einer nicht automatischen Feuerlöschanlage und einer anerkannten Werkfeuerwehr.

Getrenntlagerung und Separatlagerung: der praktische Unterschied

Beide Begriffe stehen in Abschnitt 13.2 Absatz 5 und meinen nicht dasselbe:

  • Getrenntlagerung wird durch ausreichende Abstände erreicht, durch Barrieren wie Wände, Schränke aus nicht brennbarem Material oder Produkte aus nicht brennbaren Stoffen der LGK 12 oder 13, oder durch Lagerung in getrennten Rückhalteeinrichtungen. Sie findet innerhalb eines Lagerabschnitts statt.
  • Separatlagerung ist eine Getrenntlagerung in unterschiedlichen Lagerabschnitten mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten.

Das rote Minuszeichen in Tabelle 12 verlangt also die aufwendigere Variante: zwei Lagerabschnitte, die 90 Minuten lang dem Feuer standhalten. Ein Abstand im selben Raum genügt dafür nicht.

Was Sie vor der Entscheidung prüfen müssen

Abschnitt 13.2 stellt der Tabelle einen Grundsatz voran: Zusammenlagerung ist nur zulässig, wenn dadurch keine Gefährdungserhöhung entsteht. Die Tabelle hilft, diesen Grundsatz zu strukturieren, sie ersetzt ihn nicht. Hinweise auf eine Gefährdungserhöhung können sich aus der Kennzeichnung und aus produktspezifischen Informationen ergeben.

Prüfschritte vor der Anwendung von Tabelle 12
PrüfschrittGrundlageWarum er wichtig ist
Lagerklasse bestimmenTRGS 510 Anhang 2, FließschemaOhne begründete Zuordnung ist die Tabellenzeile falsch und damit das ganze Ergebnis.
Sicherheitsdatenblatt auswertenAbschnitt 7 „Handhabung und Lagerung“ und Abschnitt 5 „Maßnahmen zur Brandbekämpfung“Hier stehen Lagerhinweise und das geeignete Löschmittel. Abschnitt 10 ist erfahrungsgemäß weniger detailliert.
H-, EUH- und P-Sätze lesenCLP-KennzeichnungDie TRGS nennt ausdrücklich EUH014, EUH029, EUH031, EUH032 sowie P220, P223 und P420 als Hinweise auf eine mögliche Gefährdungserhöhung.
Löschmittel und Temperaturbedingungen vergleichenAbschnitt 13.2 Absatz 4Stoffe, die unterschiedliche Löschmittel oder Temperaturen brauchen, dürfen nicht zusammengelagert werden.
Reaktionsrisiken prüfenAbschnitt 13.2 Absatz 4, Merkblätter der UnfallversicherungsträgerStoffe, die miteinander entzündbare oder giftige Gase bilden oder einen Brand auslösen können, sind ausgeschlossen. Beispiel aus der TRGS: Cyanide und Säuren.
Lagermenge und Lagerabschnitt festhaltenAbschnitt 13.1 Absatz 2, Erläuterungen 4 und 8Unterhalb von 200 kg gilt Abschnitt 13 nicht; mehrere Einschränkungen hängen an Mengenstufen bis 1 t, 10 t, 20 t, 50 t und 100 t.
Produktspezifische Gefährdungen beachtenAbschnitt 13.2 Absatz 3 Nummer 3Die TRGS nennt als Beispiel Zündquellen durch Kurzschluss bei Lithiumbatterien.
Grenze der Tabelle: Ein Pluszeichen sagt aus, dass die Kombination der beiden Lagerklassen zulässig ist. Es bestätigt nicht, dass zwei konkrete Produkte sicher nebeneinander stehen. Stoffeigenschaften, Mengen, Verpackung und Lagerort entscheiden mit.

Abweichungen nach Abschnitt 13.4

Die TRGS lässt Abweichungen von den Zusammenlagerungsregeln zu. Abschnitt 13.4 Absatz 1 nennt dafür drei Punkte: nicht mehr als 400 kg Gefahrstoffe insgesamt, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse; Hinzulagerung von Gefahrstoffen bis 200 kg in ein Lager für die Lagerklassen 6.1C, 6.1D, 8A, 8B und 10 bis 13; und es ist keine Gefährdungserhöhung zu befürchten. Wie diese Punkte im Einzelfall zusammenspielen, sollte mit der zuständigen Fachkraft geklärt werden.

Zwei weitere Regelungen aus Abschnitt 13.4 sind in der Praxis wichtig:

  • Perchlorate und Chlorate sollen separat von brennbaren Stoffen gelagert werden, auch wenn sie der LGK 5.1B und nicht der LGK 5.1A zugeordnet sind. Grund sind mögliche explosionsartige Reaktionen mit brennbaren Materialien.
  • Im Einzelfall darf aufgrund geeigneter Brandschutzkonzepte oder der Ergebnisse von Gefährdungsbeurteilungen von Abschnitt 13 abgewichen werden.

So prüft custodo Ihren Stoffbestand

Die Lagerklassen-Zuordnung ist Teil unseres Gefahrstoffkatasters. Der Ablauf:

  • Sie senden uns Ihre Sicherheitsdatenblätter oder einfach eine Produkt- beziehungsweise Einkaufsliste.
  • Fehlende Datenblätter besorgen wir.
  • Wir ordnen jedem Stoff die Lagerklasse nach TRGS 510 zu und dokumentieren sie zusammen mit Zusammenlagerungsverboten, Wassergefährdungsklasse, Mengenbereich und Lagerort.
  • Eine erfahrene Fachkraft prüft das Ergebnis.
  • Sie erhalten das Kataster als Excel und PDF zum Festpreis.
Was wir nicht übernehmen: Wir dokumentieren die Lagerklassen und die daraus folgenden Zusammenlagerungsverbote. Die bauliche Umsetzung im Lager, die Prüfung Ihrer Lagerabschnitte und das Brandschutzkonzept gehören nicht dazu. Dafür brauchen Sie jemanden vor Ort.

Was genau in ein Gefahrstoffverzeichnis gehört, steht im Ratgeber Gefahrstoffverzeichnis. Den Preis für Ihren Stoffbestand sehen Sie direkt auf der Kataster-Seite.

Quellen

Zuletzt geprüft und aktualisiert: 22. Oktober 2026 — Tabelle 12 Zelle für Zelle gegen die BAuA-Originalfassung abgeglichen.

Herausgeber: custodo. Wir erstellen Gefahrstoffkataster für kleine und mittlere Betriebe — jedes Kataster wird von einer erfahrenen Fachkraft geprüft, geliefert als Excel und PDF zum Festpreis. custodo auf LinkedIn

Hinweis: Dieser Ratgeber gibt eine praktische Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung der TRGS 510.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Welche Gefahrstoffe dürfen nicht zusammen gelagert werden?+
Tabelle 12 der TRGS 510 verlangt in 288 von 625 Lagerklassen-Kombinationen eine Separatlagerung, also getrennte Lagerabschnitte mit mindestens 90 Minuten Feuerwiderstandsdauer. Welche Kombination auf Ihren Betrieb zutrifft, hängt von der Lagerklasse jedes einzelnen Stoffs ab. Die Matrix ist nur der Einstieg: Zusätzlich sind Stoffeigenschaften, Mengen, Lagerort und die Angaben im Sicherheitsdatenblatt zu prüfen.
Was bedeutet die Zahl in Tabelle 12?+
Eine Zahl steht für „Zusammenlagerung eingeschränkt erlaubt“. Die acht Nummern verweisen auf Bedingungen: eigene gesetzliche Vorschriften (1), Mengen- und Abstandsregeln für Druckgasbehälter (2 und 3), mengenabhängige Brandschutzanforderungen (4 und 8), das Verbot brandfördernder Materialien im Lagerabschnitt (5), die Prüfung auf wesentliche Gefährdungserhöhung (6) und die Kombination aus beidem für brennbare Lagergüter (7).
Wo finde ich die Lagerklasse eines Gefahrstoffs?+
Wenn der Lieferant eine Lagerklasse vergeben hat, steht sie im Sicherheitsdatenblatt in Unterabschnitt 7.2 oder in Abschnitt 15. Fehlt sie, bestimmen Sie die Lagerklasse über das Fließschema in Anhang 2 der TRGS 510. Maßgeblich ist dort die Eigenschaft, die als erstes zutrifft; jedem Stoff wird nur eine Lagerklasse zugeordnet.
Wann reicht eine Getrenntlagerung?+
Getrenntlagerung genügt dort, wo Tabelle 12 eine Nummer zeigt und die zugehörige Erläuterung sie zulässt, insbesondere bei Nummer 6. Sie wird durch ausreichende Abstände, durch Barrieren wie Wände oder Schränke aus nicht brennbarem Material oder durch getrennte Rückhalteeinrichtungen erreicht. Zeigt die Zelle ein Minuszeichen, reicht Getrenntlagerung nicht: Dann sind getrennte Lagerabschnitte mit mindestens 90 Minuten Feuerwiderstandsdauer erforderlich.
Ersetzt Tabelle 12 die Gefährdungsbeurteilung?+
Nein. Abschnitt 13.2 der TRGS 510 stellt den Grundsatz voran, dass durch die Zusammenlagerung keine Gefährdungserhöhung entstehen darf. Umgekehrt erlaubt Abschnitt 13.4 Absatz 3 ausdrücklich, aufgrund eines geeigneten Brandschutzkonzepts oder der Ergebnisse einer Gefährdungsbeurteilung von den Regeln abzuweichen. Beides zeigt: Die Tabelle steht neben der Gefährdungsbeurteilung, nicht an ihrer Stelle.
Gilt Abschnitt 13 auch für kleine Mengen?+
Bei einer Gesamtmenge aller Gefahrstoffe von bis zu 200 kg brauchen die Maßnahmen des Abschnitts 13 nach Abschnitt 13.1 Absatz 2 nicht ergriffen zu werden. Davon unberührt bleiben die Gefährdungsbeurteilung und Stoffe mit eigenen gesetzlichen Lagervorschriften, etwa Ammoniumnitrat oder organische Peroxide.
Kann custodo meinen konkreten Stoffbestand prüfen?+
Ja, als Teil des Gefahrstoffkatasters. Sie senden Ihre Sicherheitsdatenblätter oder eine Produktliste, fehlende Datenblätter besorgen wir. Wir ordnen jedem Stoff die Lagerklasse nach TRGS 510 zu und dokumentieren Zusammenlagerungsverbote, Wassergefährdungsklasse, Mengenbereich und Lagerort; eine erfahrene Fachkraft prüft das Ergebnis. Die bauliche Umsetzung im Lager und das Brandschutzkonzept gehören nicht dazu.

Lagerklassen dokumentiert, Zusammenlagerungsverbote inklusive.

Sie senden die Datenblätter, wir liefern Ihr Gefahrstoffkataster als Excel und PDF. Zum festen Preis, in wenigen Tagen.