info@custodo.deProvenExpert

Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe: Pflicht, Inhalt, Kosten

Ratgeber

Gefährdungs­beurteilung Gefahrstoffe: Pflicht, Inhalt, Kosten — einfach erklärt

Wer im Betrieb mit Gefahrstoffen arbeitet, braucht eine dokumentierte Gefährdungsbeurteilung — noch bevor die Tätigkeit beginnt. Wir erklären kompakt, was § 6 GefStoffV verlangt, wie die Beurteilung mit dem EMKG der BAuA systematisch gelingt und was die Erstellung kostet.

Das Gefahrstoffverzeichnis listet, welche Gefahrstoffe im Betrieb vorhanden sind — die Gefährdungsbeurteilung beantwortet die eigentliche Frage des Arbeitsschutzes: Wie gefährlich ist der Umgang damit bei uns konkret, und welche Schutzmaßnahmen sind nötig? Dieser Ratgeber richtet sich an alle, die im Betrieb für den Arbeitsschutz verantwortlich sind und wissen wollen, was die Gefahrstoffverordnung verlangt und wie sich die Pflicht praktikabel erfüllen lässt.

Was ist die Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe?

Die Gefährdungsbeurteilung ist die systematische, tätigkeitsbezogene Bewertung aller Gefährdungen, die beim Umgang mit Gefahrstoffen entstehen können — mit dem Ziel, die passenden Schutzmaßnahmen festzulegen. Rechtsgrundlage sind § 5 Arbeitsschutzgesetz und speziell § 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Beurteilt wird nicht der Stoff allein, sondern die Tätigkeit: Dasselbe Produkt kann beim kurzen Umfüllen harmlos handhabbar und beim großflächigen Versprühen hochkritisch sein.

Dabei sind die Gefährdungswege getrennt zu betrachten: Einatmen (Dämpfe, Aerosole, Stäube), Hautkontakt und physikalisch-chemische Wirkungen wie Brand- und Explosionsgefahr. Für die Praxis wichtig: Die Gefährdungsbeurteilung ist die fachliche Grundlage weiterer Pflichtdokumente — insbesondere der Betriebsanweisungen nach § 14 GefStoffV und der Auswahl der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV.

Wann ist sie Pflicht — und für wen?

Die Pflicht gilt für jeden Betrieb, in dem Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausgeübt werden — vom Ein-Personen-Handwerksbetrieb bis zum Industrieunternehmen. Die Dokumentation ist nach § 6 Abs. 8 GefStoffV ausdrücklich „unabhängig von der Zahl der Beschäftigten" zu erstellen, und zwar erstmals vor Aufnahme der Tätigkeit. Der verbreitete Irrtum, unter zehn Beschäftigten gebe es keine Dokumentationspflicht, ist mit der geltenden Fassung der Verordnung nicht vereinbar.

Durchführen darf die Beurteilung nur, wer dafür fachkundig ist: „Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen" (§ 6 Abs. 11 GefStoffV) — fachkundig können insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein. Die Erstellung lässt sich also an fachkundige Dienstleister übergeben; die Verantwortung für den Arbeitsschutz bleibt beim Arbeitgeber.

Nur „geringe Gefährdung"? § 6 Abs. 13 GefStoffV sieht Erleichterungen vor, wenn Menge, Dauer und Exposition insgesamt nur eine geringe Gefährdung ergeben — das ist aber ein Ergebnis der Beurteilung, keine Abkürzung an ihr vorbei: Ob eine geringe Gefährdung vorliegt, muss die Gefährdungsbeurteilung selbst feststellen.

Was muss dokumentiert werden? (§ 6 Abs. 8 GefStoffV)

Die Verordnung nennt konkrete Mindestinhalte der Dokumentation. Anzugeben sind:

  • die Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,
  • das Ergebnis der Substitutionsprüfung — also der Prüfung, ob ein weniger gefährlicher Ersatzstoff oder ein anderes Verfahren möglich ist,
  • eine Begründung, wenn auf eine technisch mögliche Substitution verzichtet wird (sofern Schutzmaßnahmen nach § 9 oder § 10 erforderlich sind),
  • die durchzuführenden Schutzmaßnahmen einschließlich geplanter Maßnahmen,
  • bei krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen (Kat. 1A/1B) eine Begründung, wenn Beschäftigte nicht in das Expositionsverzeichnis nach § 10a aufgenommen wurden,
  • eine Begründung bei Abweichung von den bekannt gegebenen Technischen Regeln (TRGS),
  • die Ermittlungsergebnisse zur Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte bzw. — bei Stoffen ohne Grenzwert — zur Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen.

Eine gute Gefährdungsbeurteilung deckt diese Punkte strukturell ab — je Tätigkeit ein Beurteilungsblatt mit Einstufung, Substitutionsergebnis, Maßnahmen nach der S-T-O-P-Rangfolge (Substitution vor technischen vor organisatorischen vor persönlichen Maßnahmen, § 7 GefStoffV) und den Vorsorge-Hinweisen. Punkte, die im konkreten Betrieb nicht einschlägig sind, werden als solche festgestellt statt weggelassen.

Wie beurteilt man ohne Messungen? Das EMKG der BAuA

Für kleine und mittlere Betriebe hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) das Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) entwickelt — eine Handlungsanleitung, mit der sich Gefährdungen ohne Arbeitsplatzmessungen systematisch beurteilen lassen. Die TRGS 400 führt das EMKG ausdrücklich als geeignetes Beurteilungswerkzeug auf.

Das Prinzip: Aus den H-Sätzen des Sicherheitsdatenblatts wird je Stoff eine Gefährlichkeitsgruppe abgeleitet; zusammen mit der gehandhabten Menge und dem Freisetzungsverhalten (Siedepunkt bzw. Staubungsverhalten, Aerosolbildung) ergibt sich je Tätigkeit eine Maßnahmenstufe — von allgemeinen Mindeststandards über technische Emissionsminderung bis zum geschlossenen System. Für Hautkontakt und Brand-/Explosionsgefährdung gibt es eigene Module; ergänzend gelten die TRGS 401 (Hautkontakt) und weitere stoff- bzw. tätigkeitsspezifische Regeln.

Wichtig ist die Ehrlichkeit über die Anwendungsgrenzen: Bei CMR-Stoffen der höchsten Kategorien, Gasen, bei der Tätigkeit entstehenden Gefahrstoffen (etwa Schweißrauchen oder Altöl), möglicher explosionsfähiger Atmosphäre oder Arbeiten in engen Räumen führt das EMKG zum „Expertenfall": Hier braucht es die vertiefte Beurteilung durch eine fachkundige Person, gegebenenfalls mit Messung nach TRGS 402. Eine seriöse Gefährdungsbeurteilung kennzeichnet solche Fälle transparent, statt sie im Standardschema verschwinden zu lassen.

Wie oft muss aktualisiert werden?

Ein festes gesetzliches Intervall („jedes Jahr neu") gibt es nicht: Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen und bei maßgeblichen Veränderungen umgehend zu aktualisieren (§ 6 Abs. 10 GefStoffV); das Überprüfungsintervall legt der Arbeitgeber selbst fest. Typische Anlässe sind neue Gefahrstoffe, geänderte Tätigkeiten oder Verfahren, neue Erkenntnisse aus der Vorsorge, geänderte Grenzwerte oder ein aktualisiertes Sicherheitsdatenblatt. Separat davon gilt: Die Wirksamkeit technischer Schutzmaßnahmen ist regelmäßig, mindestens jedoch jedes dritte Jahr zu überprüfen (§ 7 Abs. 7 GefStoffV).

In der Praxis bewährt sich eine jährliche Überprüfung plus anlassbezogene Updates — so bleibt das Dokument belastbar, ohne dass jedes Mal eine Neuerstellung nötig wird.

Was kostet eine Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe?

Die Kosten hängen vor allem von der Zahl der Stoffe und Tätigkeiten ab und davon, ob bereits ein gepflegtes Gefahrstoffverzeichnis vorliegt. Üblich sind am Markt Abrechnungen nach Zeitaufwand externer Fachkräfte oder Pauschalen je Betrieb; Begehungen vor Ort erhöhen den Preis entsprechend.

Bei custodo gilt ein Festpreis nach Stoffzahl: Mit vorhandenem Gefahrstoffverzeichnis (Add-on) kostet die Gefährdungsbeurteilung 490 € netto (bis 25 Stoffe), 790 € (26–75) bzw. 1.190 € (76–150). Das Komplett-Paket inklusive Stofferfassung und Gefahrstoffverzeichnis kostet 790 / 1.290 / 1.890 € netto. Ein optionaler Update-Service (jährliche Überprüfung und Aktualisierung, keine automatische Verlängerung) kostet 300–700 € netto pro Jahr. Geliefert wird als bearbeitbares Excel-Arbeitsdokument plus Druck-PDF — erstellt nach dem EMKG der BAuA und fachlich geprüft, auf Basis Ihrer Sicherheitsdatenblätter und eines Kurzfragebogens (ca. 15–20 Minuten).

Ab 490 € netto mit vorhandenem Verzeichnis — mit dem Festpreisrechner sehen Sie Ihren Preis in wenigen Sekunden.

Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Fassungen von ArbSchG, GefStoffV, ArbMedVV und der einschlägigen TRGS (u. a. 400, 401, 402, 600).

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Gilt die Pflicht auch für Kleinbetriebe unter 10 Beschäftigten?+
Ja. Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist nach § 6 Abs. 8 GefStoffV ausdrücklich unabhängig von der Zahl der Beschäftigten zu erstellen — erstmals vor Aufnahme der Tätigkeit. Eine Kleinbetriebs-Ausnahme gibt es in der geltenden Fassung nicht.
Reicht mein Gefahrstoffverzeichnis nicht aus?+
Nein — das Verzeichnis nach § 6 Abs. 12 GefStoffV listet die vorhandenen Gefahrstoffe, ersetzt aber nicht die tätigkeitsbezogene Beurteilung der Gefährdungen und die Festlegung der Schutzmaßnahmen. Beides gehört zusammen: Das Verzeichnis liefert die Datenbasis, die Gefährdungsbeurteilung die Bewertung und den Maßnahmenplan.
Muss für die Beurteilung im Betrieb gemessen werden?+
Nicht zwingend. Mit nichtmesstechnischen Verfahren wie dem EMKG der BAuA (in TRGS 400 als Werkzeug gelistet) lässt sich die Gefährdung für Standardfälle ohne Arbeitsplatzmessungen beurteilen. Bei Grenzfällen — etwa CMR-Stoffen oder möglicher explosionsfähiger Atmosphäre — kann eine Messung nach TRGS 402 oder eine vertiefte fachkundige Beurteilung erforderlich werden.
Wer darf die Gefährdungsbeurteilung durchführen?+
Nur fachkundige Personen (§ 6 Abs. 11 GefStoffV) — insbesondere Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Betriebsärztinnen und Betriebsärzte, aber nicht ausschließlich. Wer selbst nicht fachkundig ist, muss sich fachkundig beraten lassen; die Erstellung kann an einen Dienstleister übergeben werden, die Arbeitsschutz-Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber.
Wie hängen Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung zusammen?+
Die Betriebsanweisung nach § 14 GefStoffV wird auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung erstellt — sie übersetzt deren Ergebnisse in konkrete Verhaltensregeln für die Beschäftigten. Ohne aktuelle Gefährdungsbeurteilung fehlt der Betriebsanweisung die fachliche Basis.
Was kostet die Erstellung durch custodo?+
Mit vorhandenem Gefahrstoffverzeichnis 490, 790 oder 1.190 € netto (bis 25 / 26–75 / 76–150 Stoffe), als Komplett-Paket inklusive Stofferfassung und Verzeichnis 790, 1.290 oder 1.890 € netto. Der optionale Update-Service kostet 300–700 € netto pro Jahr und verlängert sich nicht automatisch. Ab etwa 150 Stoffen erstellen wir ein individuelles Angebot.

Ihre Gefährdungs­beurteilung — systematisch erstellt und fachlich geprüft.

Sicherheitsdatenblätter senden, Kurzfragebogen beantworten. Wir liefern Ihre Gefährdungsbeurteilung nach dem EMKG der BAuA als Excel + PDF, zum Festpreis.

Selbst dokumentieren?

Kostenlose Vorlagen: Verzeichnis + Beurteilung

Das Gefahrstoffverzeichnis ist die Datenbasis jeder Gefährdungsbeurteilung — dafür gibt es unsere kostenlose Excel-Vorlage mit 23 Spalten. Und für die Beurteilung selbst: die kostenlose GBU-Vorlage mit Beurteilungsblatt je Tätigkeit, S-T-O-P-Maßnahmenplan und Doku-Checkliste nach § 6 Abs. 8.

GBU-Vorlage (kostenlos) Verzeichnis-Vorlage

Tipp: Als custodo-Kataster-Kunde zahlen Sie für die Gefährdungsbeurteilung nur den Add-on-Preis ab 490 € netto — Ihr Verzeichnis dient direkt als Datenbasis.