Fakten & Rechtsgrundlagen
Bußgelder nach der Gefahrstoffverordnung: Was bei Verstößen droht
Fehlendes Gefahrstoffverzeichnis, keine dokumentierte Gefährdungsbeurteilung, keine Betriebsanweisung: Diese Seite fasst zusammen, welche Pflichten die GefStoffV Arbeitgebern auferlegt, welche Verstöße bußgeldbewehrt sind und wann eine Ordnungswidrigkeit zur Straftat wird — jede Angabe mit Primärquelle.
Kurzantwort: Verstöße gegen zentrale Arbeitgeberpflichten der Gefahrstoffverordnung — etwa ein nicht oder unvollständig geführtes Gefahrstoffverzeichnis — sind Ordnungswidrigkeiten nach § 22 Abs. 1 GefStoffV. Sie können nach § 26 Abs. 3 Chemikaliengesetz mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden; bei Gefährdung von Leben, Gesundheit oder fremden Sachen droht Strafbarkeit nach § 27 ChemG.
Stand: 22. Juli 2026 · alle Zahlen direkt aus den verlinkten Gesetzestexten (Quellen).
Wie der Bußgeldrahmen zustande kommt
Die Gefahrstoffverordnung selbst nennt keine Beträge. Die Kette läuft über das Chemikaliengesetz: § 22 Abs. 1 GefStoffV erklärt rund 40 Pflichtverstöße zu Ordnungswidrigkeiten „im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes". Für genau diese Kategorie legt § 26 Abs. 3 ChemG die Geldbuße auf bis zu fünfzigtausend Euro fest. Der Rahmen gilt damit einheitlich für alle GefStoffV-Bußgeldtatbestände — vom fehlenden Verzeichnis bis zur unterlassenen Unterweisung. Wie hoch die Buße im Einzelfall ausfällt, entscheidet die Behörde nach Schwere, Dauer und Verschulden.
Bußgeldbewehrte Pflichten, die jeden Betrieb mit Gefahrstoffen betreffen
§ 22 Abs. 1 GefStoffV umfasst auch Spezialfälle (Asbest, Begasungen, Biozide). Für typische KMU sind vor allem diese Grundpflichten relevant:
| Pflicht des Arbeitgebers | Rechtsgrundlage | Ordnungswidrigkeit nach | Bußgeld bis |
|---|---|---|---|
| Gefahrstoffverzeichnis führen — vollständig und richtig, mit allen 5 Mindestangaben | § 6 Abs. 12 Satz 1 GefStoffV | § 22 Abs. 1 Nr. 2 GefStoffV | 50.000 € |
| Gefährdungsbeurteilung dokumentieren — vor Aufnahme der Tätigkeit, unabhängig von der Beschäftigtenzahl | § 6 Abs. 8 Satz 1 GefStoffV | § 22 Abs. 1 Nr. 1a GefStoffV | 50.000 € |
| Schriftliche Betriebsanweisung zugänglich machen | § 14 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV | § 22 Abs. 1 Nr. 24 GefStoffV | 50.000 € |
| Beschäftigte mündlich unterweisen über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen | § 14 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV | § 22 Abs. 1 Nr. 25 GefStoffV | 50.000 € |
| Wirksamkeit technischer Schutzmaßnahmen prüfen — rechtzeitig und regelmäßig | § 7 Abs. 7 Satz 1 GefStoffV | § 22 Abs. 1 Nr. 5 GefStoffV | 50.000 € |
| Vorgaben zur Aufbewahrung und Lagerung von Gefahrstoffen einhalten | § 8 Abs. 5 Satz 3 GefStoffV | § 22 Abs. 1 Nr. 8 GefStoffV | 50.000 € |
| Persönliche Schutzausrüstung bereitstellen | § 9 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 GefStoffV | § 22 Abs. 1 Nr. 15 GefStoffV | 50.000 € |
Formulierungen der Tatbestände verkürzt; maßgeblich ist der Wortlaut von § 22 GefStoffV. Der einheitliche 50.000-€-Rahmen folgt aus § 26 Abs. 1 Nr. 8b i. V. m. Abs. 3 ChemG.
Wann aus dem Bußgeld eine Straftat wird: Wer durch einen der genannten Verstöße „das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet", macht sich strafbar (§ 22 Abs. 2 GefStoffV i. V. m. § 27 ChemG).
Strafrahmen: bei Vorsatz Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (§ 27 Abs. 2 ChemG), bei Fahrlässigkeit bis zu zwei Jahren (§ 27 Abs. 4 Nr. 2 ChemG). Auch der Versuch ist strafbar (§ 27 Abs. 3 ChemG).
Die 5 Mindestangaben des Gefahrstoffverzeichnisses (§ 6 Abs. 12 GefStoffV)
„Nicht richtig oder nicht vollständig" geführt heißt: Schon fehlende Pflichtangaben können den Bußgeldtatbestand erfüllen. Das Verzeichnis muss je Gefahrstoff mindestens enthalten:
- Bezeichnung des Gefahrstoffs
- Einstufung oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften
- Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen
- Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte exponiert sein können
- Verweis auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter — seit der Novelle (Dezember 2025) ausdrücklich Pflicht und in älteren Vorlagen am häufigsten nicht vorgesehen
Wer kontrolliert das?
Die Einhaltung der Gefahrstoffverordnung überwachen die Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer (Gewerbeaufsicht bzw. Ämter für Arbeitsschutz); daneben prüfen die Berufsgenossenschaften im Rahmen ihres Präventionsauftrags. In der Praxis gehören Gefahrstoffverzeichnis, dokumentierte Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisungen und Unterweisungsnachweise zu den Unterlagen, die bei Begehungen regelmäßig verlangt werden — was bei einer angekündigten Kontrolle zu tun ist, zeigt unsere Seite Begehung angekündigt — so gehen Sie vor.
Hinweis: Diese Übersicht dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Fassungen von GefStoffV und ChemG (Links unten). Zuletzt geprüft: 22. Juli 2026.
Quellen (Primärquellen, amtlich)
Kurz beantwortet
Häufige Fragen zu Bußgeldern nach GefStoffV
Wie hoch ist das Bußgeld bei fehlendem Gefahrstoffverzeichnis?+
Gilt der 50.000-€-Rahmen auch für die Gefährdungsbeurteilung?+
Ist das Gefahrstoffverzeichnis für jeden Betrieb Pflicht?+
Kann ein Verstoß auch strafbar sein?+
Wie stelle ich schnell ein vollständiges Verzeichnis auf?+
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