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Bußgelder nach der Gefahrstoffverordnung: Was bei Verstößen droht

Fakten & Rechtsgrundlagen

Bußgelder nach der Gefahrstoff­verordnung: Was bei Verstößen droht

Fehlendes Gefahrstoffverzeichnis, keine dokumentierte Gefährdungsbeurteilung, keine Betriebsanweisung: Diese Seite fasst zusammen, welche Pflichten die GefStoffV Arbeitgebern auferlegt, welche Verstöße bußgeldbewehrt sind und wann eine Ordnungswidrigkeit zur Straftat wird — jede Angabe mit Primärquelle.

Kurzantwort: Verstöße gegen zentrale Arbeitgeberpflichten der Gefahrstoffverordnung — etwa ein nicht oder unvollständig geführtes Gefahrstoffverzeichnis — sind Ordnungswidrigkeiten nach § 22 Abs. 1 GefStoffV. Sie können nach § 26 Abs. 3 Chemikaliengesetz mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden; bei Gefährdung von Leben, Gesundheit oder fremden Sachen droht Strafbarkeit nach § 27 ChemG.

50.000 €maximale Geldbuße je Verstoß (§ 26 Abs. 3 ChemG)
≈ 40Bußgeldtatbestände listet § 22 Abs. 1 GefStoffV
5Mindestangaben je Stoff im Gefahrstoffverzeichnis (§ 6 Abs. 12)
5 Jahremax. Freiheitsstrafe bei vorsätzlicher Gefährdung (§ 27 Abs. 2 ChemG)

Stand: 22. Juli 2026 · alle Zahlen direkt aus den verlinkten Gesetzestexten (Quellen).

Wie der Bußgeldrahmen zustande kommt

Die Gefahrstoffverordnung selbst nennt keine Beträge. Die Kette läuft über das Chemikaliengesetz: § 22 Abs. 1 GefStoffV erklärt rund 40 Pflichtverstöße zu Ordnungswidrigkeiten „im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes". Für genau diese Kategorie legt § 26 Abs. 3 ChemG die Geldbuße auf bis zu fünfzigtausend Euro fest. Der Rahmen gilt damit einheitlich für alle GefStoffV-Bußgeldtatbestände — vom fehlenden Verzeichnis bis zur unterlassenen Unterweisung. Wie hoch die Buße im Einzelfall ausfällt, entscheidet die Behörde nach Schwere, Dauer und Verschulden.

Bußgeldbewehrte Pflichten, die jeden Betrieb mit Gefahrstoffen betreffen

§ 22 Abs. 1 GefStoffV umfasst auch Spezialfälle (Asbest, Begasungen, Biozide). Für typische KMU sind vor allem diese Grundpflichten relevant:

Pflicht des ArbeitgebersRechtsgrundlageOrdnungswidrigkeit nachBußgeld bis
Gefahrstoffverzeichnis führen — vollständig und richtig, mit allen 5 Mindestangaben§ 6 Abs. 12 Satz 1 GefStoffV§ 22 Abs. 1 Nr. 2 GefStoffV50.000 €
Gefährdungsbeurteilung dokumentieren — vor Aufnahme der Tätigkeit, unabhängig von der Beschäftigtenzahl§ 6 Abs. 8 Satz 1 GefStoffV§ 22 Abs. 1 Nr. 1a GefStoffV50.000 €
Schriftliche Betriebsanweisung zugänglich machen§ 14 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV§ 22 Abs. 1 Nr. 24 GefStoffV50.000 €
Beschäftigte mündlich unterweisen über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen§ 14 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV§ 22 Abs. 1 Nr. 25 GefStoffV50.000 €
Wirksamkeit technischer Schutzmaßnahmen prüfen — rechtzeitig und regelmäßig§ 7 Abs. 7 Satz 1 GefStoffV§ 22 Abs. 1 Nr. 5 GefStoffV50.000 €
Vorgaben zur Aufbewahrung und Lagerung von Gefahrstoffen einhalten§ 8 Abs. 5 Satz 3 GefStoffV§ 22 Abs. 1 Nr. 8 GefStoffV50.000 €
Persönliche Schutzausrüstung bereitstellen§ 9 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 GefStoffV§ 22 Abs. 1 Nr. 15 GefStoffV50.000 €

Formulierungen der Tatbestände verkürzt; maßgeblich ist der Wortlaut von § 22 GefStoffV. Der einheitliche 50.000-€-Rahmen folgt aus § 26 Abs. 1 Nr. 8b i. V. m. Abs. 3 ChemG.

Wann aus dem Bußgeld eine Straftat wird: Wer durch einen der genannten Verstöße „das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet", macht sich strafbar (§ 22 Abs. 2 GefStoffV i. V. m. § 27 ChemG).

Strafrahmen: bei Vorsatz Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (§ 27 Abs. 2 ChemG), bei Fahrlässigkeit bis zu zwei Jahren (§ 27 Abs. 4 Nr. 2 ChemG). Auch der Versuch ist strafbar (§ 27 Abs. 3 ChemG).

Die 5 Mindestangaben des Gefahrstoffverzeichnisses (§ 6 Abs. 12 GefStoffV)

„Nicht richtig oder nicht vollständig" geführt heißt: Schon fehlende Pflichtangaben können den Bußgeldtatbestand erfüllen. Das Verzeichnis muss je Gefahrstoff mindestens enthalten:

  • Bezeichnung des Gefahrstoffs
  • Einstufung oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften
  • Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen
  • Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte exponiert sein können
  • Verweis auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter — seit der Novelle (Dezember 2025) ausdrücklich Pflicht und in älteren Vorlagen am häufigsten nicht vorgesehen
Ausnahme: Die Verzeichnispflicht entfällt nur, wenn ausschließlich Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach § 6 Abs. 13 GefStoffV ausgeübt werden — das ist ein Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, keine Abkürzung an ihr vorbei. Die Angaben (außer Mengenbereichen) müssen zudem allen betroffenen Beschäftigten zugänglich sein.

Wer kontrolliert das?

Die Einhaltung der Gefahrstoffverordnung überwachen die Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer (Gewerbeaufsicht bzw. Ämter für Arbeitsschutz); daneben prüfen die Berufsgenossenschaften im Rahmen ihres Präventionsauftrags. In der Praxis gehören Gefahrstoffverzeichnis, dokumentierte Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisungen und Unterweisungsnachweise zu den Unterlagen, die bei Begehungen regelmäßig verlangt werden — was bei einer angekündigten Kontrolle zu tun ist, zeigt unsere Seite Begehung angekündigt — so gehen Sie vor.

Hinweis: Diese Übersicht dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Fassungen von GefStoffV und ChemG (Links unten). Zuletzt geprüft: 22. Juli 2026.

Quellen (Primärquellen, amtlich)

Kurz beantwortet

Häufige Fragen zu Bußgeldern nach GefStoffV

Wie hoch ist das Bußgeld bei fehlendem Gefahrstoffverzeichnis?+
Ein nicht, nicht richtig oder nicht vollständig geführtes Gefahrstoffverzeichnis ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 GefStoffV), die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden kann (§ 26 Abs. 3 ChemG). Die tatsächliche Höhe legt die Behörde im Einzelfall fest.
Gilt der 50.000-€-Rahmen auch für die Gefährdungsbeurteilung?+
Ja. Wer die Gefährdungsbeurteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert, handelt ordnungswidrig nach § 22 Abs. 1 Nr. 1a GefStoffV — derselbe Bußgeldrahmen von bis zu 50.000 € gilt. Die Dokumentationspflicht besteht „unabhängig von der Zahl der Beschäftigten" (§ 6 Abs. 8 GefStoffV).
Ist das Gefahrstoffverzeichnis für jeden Betrieb Pflicht?+
Grundsätzlich ja — die Pflicht entfällt nur, wenn ausschließlich Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach § 6 Abs. 13 GefStoffV ausgeübt werden. Ob das zutrifft, muss die Gefährdungsbeurteilung selbst ergeben; schon wenige Reinigungs- oder Hilfsstoffe können die Verzeichnispflicht auslösen.
Kann ein Verstoß auch strafbar sein?+
Ja. Wird durch den Verstoß das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, greift § 27 ChemG: bei Vorsatz Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit bis zu zwei Jahren.
Wie stelle ich schnell ein vollständiges Verzeichnis auf?+
Entweder selbst mit unserer kostenlosen Excel-Vorlage (die 5 Pflichtangaben sind markiert) — oder komplett erstellen lassen: Sie senden Ihre Sicherheitsdatenblätter, wir liefern das fachlich geprüfte Kataster als Excel und PDF, auf Wunsch per Express in 48 Stunden. Festpreis berechnen.

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